Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Geschäftszahl

96/11/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 4

Stammrechtssatz

Ist eine den Ausbildungserfordernissen des ÄrzteG entsprechende qualitativ hochwertige Ärzteausbildung in den Grenzen des AZG (zumindest in einzelnen Fächern oder hinsichtlich einzelner Ausbildungsabschnitte) nicht möglich, so ist in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision vom Vorrang des öff Interesses an der Ärzteausbildung gegenüber jenem an der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des AZG auszugehen.