Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §224;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1 impl;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1566/71 E 18. November 1971 RS 3 (Hinweis E 5.6.1956, 2586/54, VwSlg 4084 A/1956)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 vorliegt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X01

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §224;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 4 (hier: Rückwirkende Änderung der Rechtslage schon vor dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH und dem darauffolgenden Ersatzbescheid).

Stammrechtssatz

Nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH hat die Beh anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage zu berücksichtigen (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55); insoweit tritt daher keine Bindung iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X02

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LAO Wr 1962 §70 Abs2 idF 1988/021;
LAONov Wr 1988 Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hatte (im zweiten Rechtsgang) die durch die Wr LAONov 1988 geschaffene Rechtslage anzuwenden (Hinweis EB: E 11.12.1992, 88/17/0110, wonach im ersten Rechtsgang trotz der Rückwirkungsanordnung des Artikel 2, Wr LAONov 1988 noch die alte Fassung des Paragraph 70, Wr LAO anzuwenden war). Der der erstinstanzlichen Erledigung (ursprünglich) anhaftende Mangel der auf der Urschrift fehlenden Unterschrift des Genehmigenden ist nunmehr durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage saniert worden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X03

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

MüllabfuhrG Wr 1965 §3 Abs3;
MüllabfuhrG Wr 1965 §6 Abs4;

Rechtssatz

Daß die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr MüllabfuhrG auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke abstellt, wird aus Paragraph 3, Absatz 3, legcit ersichtlich. Daraus ergibt sich der Zweck der genannten Verordnungsermächtigung, eine Handhabe dafür zu bieten, daß nachträgliche (nach - auch bescheidförmiger - Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr) Änderungen der Verhältnisse nicht wiederum zu einem (bescheidmäßigen) Ausschluß von der öffentlichen Müllabfuhr führen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X04

Rechtssatz für 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

MüllabfuhrG Wr 1965 §12 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §13 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §23 Abs4;
MüllabfuhrG Wr 1965 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des normativen Inhaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr MüllabfuhrG sowie der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung ist einer Verordnung (hier:

Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2.1.1987, Amtsblatt 1987/5, 41), die sich auf Paragraph 6, Absatz 4, legcit stützt, nicht der Inhalt beizumessen, daß damit entgegen Paragraph 23, Absatz 4, legcit eine (nicht bescheidmäßige) Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr vorgenommen werden sollte (soweit der Wortlaut der Verordnung nicht zu einer gegenteiligen Auffassung zwingt). Im konkreten Fall war daher eine Abgabepflicht gem Paragraph 12, Absatz eins, Wr MüllabfuhrG mangels Einbeziehung der Liegenschaft in die öffentliche Müllabfuhr nicht gegeben.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170101_19970929X05

Entscheidungstext 93/17/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0101

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien;
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §224;
LAO Wr 1962 §70 Abs2 idF 1988/021;
LAONov Wr 1988 Art2;
MüllabfuhrG Wr 1965 §12 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §13 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §23 Abs4;
MüllabfuhrG Wr 1965 §3 Abs3;
MüllabfuhrG Wr 1965 §6 Abs4;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1 impl;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 12. März 1993, Zl. MD-VfR - L 28/92, betreffend Müllabfuhrabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 88/17/0110, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes hätte zurückgewiesen werden müssen. Dies deshalb, weil (noch) Paragraph 70, WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1988, anzuwenden gewesen sei. Die Berücksichtigung von Sachverhalts- oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereigneten, durch den Verwaltungsgerichtshof sei in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung der vorliegenden Art (durch die zitierte Novelle) ausgeschlossen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der bekämpfte (erstinstanzliche) Bescheid (neuerlich) mit der Abänderung bestätigt, daß die Abgabe erst ab 1. Februar 1987 vorgeschrieben wird. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung heißt es im wesentlichen, im Hinblick darauf, daß in Anwendung des Paragraph 70, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, der WAO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1988, der der erstinstanzlichen Erledigung anhaftende Mangel nunmehr von Gesetzes wegen saniert sei, erkenne die Berufungsbehörde erneut in der Sache selbst. Mit Verordnung des Magistrates vom "29. Jänner 1987" (gemeint offenbar die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Jänner 1987, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5 vom 29. Jänner 1987) sei für die gegenständliche Siedlung "Augustinerwald" ein gemeinsamer Standplatz festgesetzt worden; dem Wortlaut dieser Verordnung sei eindeutig zu entnehmen, daß die Liegenschaft durch die Verordnung selbst in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen worden sei. Da die Liegenschaft nun ungeachtet ihrer Lage, die aus technischen Gründen eine Entsorgung der Liegenschaft ohne gemeinsamen Standplatz ausschließen würde, in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sei, sei gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Müllabfuhrgesetzes in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, die Abgabe spruchgemäß festzusetzen gewesen. Da die Verordnung erst am 29. Jänner 1987 kundgemacht worden sei, habe die Abgabepflicht erst mit 1. Februar 1987 begonnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung einer Müllabfuhrabgabe für seine Liegenschaft verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst dargelegt, die Ansicht der belangten Behörde, der Mangel der erstinstanzlichen Erledigung (keine Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift) sei nunmehr durch die neue Rechtslage saniert, treffe eben auf der Grundlage der aus dem Vorerkenntnis hervorleuchtenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Tragender Entscheidungsgrund des zitierten Vorerkenntnisses vom 11. Dezember 1992 war, daß die erst nach Erlassung des (damals) angefochtenen Bescheides eingetretene Änderung der Rechtslage durch die WAO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1988, unberücksichtigt zu lassen war (ungeachtet deren gesetzlicher Rückwirkungsanordnung).

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch ein vorausgegangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1956, Zl. 2586/54, Slg. Nr. 4084A/1956). Nach Erlassung des im zur Zl. 88/17/0110 angefochtenen (und aufgehobenen) Bescheides hat sich aber nunmehr die Rechtslage geändert und war die Behörde verpflichtet diese Änderung der Rechtslage, ungeachtet des vorhergegangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1992 unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1991, Zl. 91/17/0014). Die Fallkonstellation, daß sich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides aber vor dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage (wenn auch rückwirkend) geändert hat, trifft (nunmehr) nicht zu.

Mit der am 23. Juni 1988 im Landesgesetzblatt für Wien ausgegebenen WAO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988, erhielt aber der Paragraph 70, Absatz 2, WAO folgende neue Fassung:

  1. Absatz 2,Ausfertigungen, die mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter jener Dienststelle der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es sich handelt, genehmigt."

    Zufolge Artikel römisch zwei, dieser WAO-Novelle gilt die Neufassung des Paragraph 70, Absatz 2, WAO auch für vor dem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen.

    Diese Rechtslage hatte die belangte Behörde (nunmehr) zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden und hat sie auch angewendet. Auf dem Boden dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof (nunmehr) den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der der erstinstanzlichen Erledigung (ursprünglich) anhaftende Mangel, daß sie die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift nicht aufweist, ist damit aber (nunmehr) durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage saniert.

    Die Beschwerde ist aber begründet, soweit geltend gemacht wird, die gegenständliche Liegenschaft sei am 30. Juni 1965 (dem Tag vor dem Inkrafttreten des Müllabfuhrgesetzes 1965) von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen gewesen. Eine bescheidmäßige Einbeziehung sei bislang nicht erfolgt, sodaß die gegenständliche Liegenschaft nach wie vor von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen sei.

    Die maßgeblichen Bestimmungen des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Müllabfuhrgesetzes 1965, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19, hatten folgenden Wortlaut:

"§ 3

Einbeziehung und Ausschluß

  1. Absatz eins,In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet der Stadt Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Absatz 2 und 3 ausgeschlossen oder gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Von der öffentlichen Müllabfuhr sind bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung Liegenschaften ausgeschlossen, von denen die Abfuhr des Mülls wegen der Lage der Liegenschaften oder aus technischen oder betrieblichen Gründen im Bereiche der öffentlichen Müllabfuhr nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
  3. Absatz 3,Treten bei jenen Liegenschaften, die in die öffentlichen Müllabfuhr einbezogen sind, nachträglich Ausschlußgründe im Sinne des Absatz 2, ein und wären auch Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, oder b mit erheblichen Schwierigkeiten für die Stadt Wien verbunden, dann sind diese Liegenschaften von der öffentlichen Müllabfuhr bescheidmäßig auszuschließen. Nach Wegfall der für den Ausschluß maßgeblichen Verhältnisse hat wieder die bescheidmäßige Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr zu erfolgen.

Paragraph 6

Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr

...

  1. Absatz 4,Wo nach Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereiche der öffentlichen Müllabfuhr die Zufahrt zu einer Gruppe von Liegenschaften nicht oder zeitweise nicht möglich ist, kann der Magistrat durch Verordnung anordnen,
    1. Litera a
      daß bloß Gefäße auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Standplatz zu benützen oder
    2. Litera b
      daß Kleingefäße zwecks Entleerung an einen vom Magistrat bestimmten Platz zu bringen sind.

    Der gemeinsame Platz nach Litera a und b ist so festzusetzen, daß er zur Liegenschaftsgruppe so nahe wie möglich liegt.

...

Paragraph 12

Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht.

...

Paragraph 13

Beginn, Änderungen und Ende der Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind (Paragraph 3, Absatz eins,) oder in diese einbezogen werden (Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 4,), mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.

...

Paragraph 23

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

...

  1. Absatz 4,Liegenschaften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen waren, bleiben bis zu einer bescheidmäßigen Einbeziehung von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen oder ausgenommen. Die Einbeziehung hat zu erfolgen, wenn ein Ausschluß - oder ein Ausnahmegrund nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, - nicht gegen ist.

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die gegenständliche Liegenschaft am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der öffentlichen Hauskehrichtabfuhr ausgeschlossen war und daß eine bescheidmäßige Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr nicht erfolgt ist. Strittig ist vielmehr, ob eine Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr durch die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Jänner 1987 erfolgt ist (und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Müllabfuhrgesetz 1965 erfüllt sind).

Die genannte Verordnung (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5 vom 29. Jänner 1987, S. 41) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Wiener Landesgetzes 1965, 14. Stück vom 27. September 1965 (Müllabfuhr im Gebiet der Stadt Wien und die Einhebung einer Abgabe hiefür - Müllabfuhrgesetz 1965), in der Novellierung 1985, wird für sämtliche Liegenschaften der Siedlung "Augustinerwald" im 14. Wiener Gemeindebezirk verordnet, daß der zur Abfuhr bestimmte Müll ausschließlich in die dafür bereitgestellten Großgefäße auf dem gemeinsamen Standplatz (Standort gemäß Orientierungsplan) einzubringen ist und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eigenmächtige Veränderungen der (des) Aufstellungsorte(s) untersagt sind.

Im Sinne dieser Verordnung haben die nachstehenden Liegenschaften die gemeinsamen Standplätze für Großgefäße zu benützen:

EZ/Bl Nr: ..."

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, steht der von der Behörde vertretenen Rechtsmeinung, wonach dem Wortlaut dieser Verordnung "eindeutig" zu entnehmen sei, daß (u.a.) die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die Verordnung selbst in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen worden sei, der Gesetzestext des Paragraph 6, Absatz 4, Müllabfuhrgesetz 1965 entgegen (arg.: "Wo nach Einbeziehung ..."). Daß die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Müllabfuhrgesetz 1965 auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogene Grundstücke abstellt, wird dabei auch aus Paragraph 3, Absatz 3, Müllabfuhrgesetz 1965 ersichtlich, der einen bescheidmäßigen Ausschluß aus der öffentlichen Müllabfuhr nur dann als zulässig bestimmt, wenn sogar die im Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehenen Möglichkeiten mit erheblichen Schwierigkeiten für die Stadt Wien verbunden wären. Gerade aus der Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, Müllabfuhrgesetz 1965 leuchtet der Zweck der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Müllabfuhrgesetz 1965 hervor, eine Handhabe dafür zu bieten, daß nachträgliche (nach - auch bescheidförmiger - Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr) Änderungen der Verhältnisse nicht wiederum zu einem (bescheidmäßigen) Ausschluß von der öffentlichen Müllabfuhr führen müssen.

Diese Rechtsauffassung, daß die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke abstellt, findet ihre Stütze auch darin, daß, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, Paragraph 13, Absatz eins, Müllabfuhrgesetz 1965 als Voraussetzung für den Beginn der Abgabepflicht - hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr - lediglich auf Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, Absatz 4, abstellt, nicht jedoch auf Paragraph 6, Absatz 4,

Vor dem Hintergrund dieses normativen Inhaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. sowie der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Jänner 1987 - die Verordnung nennt als gesetzliche Grundlage die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Müllabfuhrgesetz 1965 - ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß mit der genannten Verordnung nicht auch eine entgegen Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. nicht bescheidmäßige Einbeziehung der dort genannten Grundstücke in die öffentliche Müllabfuhr vorgenommen werden sollte. Auch der Wortlaut dieser Verordnung zwingt nicht zu einer gegenteiligen Auffassung, weil darin (nur) normativ bestimmt wird, in welche Großgefäße der zur Abfuhr bestimmte Müll ausschließlich einzubringen ist, und daß eigenmächtige Veränderungen der (des) Aufstellungsorte(s) untersagt sind.

Die belangte Behörde verkannte somit die Rechtslage, wenn sie von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Müllabfuhrgesetz 1965 ausging, wonach die Abgabepflicht (nur) für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften besteht.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170101.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWT_1993170101_19970929X00