Verwaltungsgerichtshof
29.09.1997
93/17/0101
Vor dem Hintergrund des normativen Inhaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr MüllabfuhrG sowie der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung ist einer Verordnung (hier:
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2.1.1987, Amtsblatt 1987/5, 41), die sich auf Paragraph 6, Absatz 4, legcit stützt, nicht der Inhalt beizumessen, daß damit entgegen Paragraph 23, Absatz 4, legcit eine (nicht bescheidmäßige) Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr vorgenommen werden sollte (soweit der Wortlaut der Verordnung nicht zu einer gegenteiligen Auffassung zwingt). Im konkreten Fall war daher eine Abgabepflicht gem Paragraph 12, Absatz eins, Wr MüllabfuhrG mangels Einbeziehung der Liegenschaft in die öffentliche Müllabfuhr nicht gegeben.