Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Geschäftszahl

93/17/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 4

(hier: Rückwirkende Änderung der Rechtslage schon vor dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH und dem darauffolgenden Ersatzbescheid).

Stammrechtssatz

Nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH hat die Beh anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage zu berücksichtigen (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55); insoweit tritt daher keine Bindung iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249).