Verwaltungsgerichtshof
29.09.1997
93/17/0101
Die Abgabenbehörde hatte (im zweiten Rechtsgang) die durch die Wr LAONov 1988 geschaffene Rechtslage anzuwenden (Hinweis EB: E 11.12.1992, 88/17/0110, wonach im ersten Rechtsgang trotz der Rückwirkungsanordnung des Artikel 2, Wr LAONov 1988 noch die alte Fassung des Paragraph 70, Wr LAO anzuwenden war). Der der erstinstanzlichen Erledigung (ursprünglich) anhaftende Mangel der auf der Urschrift fehlenden Unterschrift des Genehmigenden ist nunmehr durch die rückwirkende Änderung der Rechtslage saniert worden.