Verwaltungsgerichtshof
29.09.1997
93/17/0101
Daß die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr MüllabfuhrG auf Maßnahmen für bereits in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke abstellt, wird aus Paragraph 3, Absatz 3, legcit ersichtlich. Daraus ergibt sich der Zweck der genannten Verordnungsermächtigung, eine Handhabe dafür zu bieten, daß nachträgliche (nach - auch bescheidförmiger - Einbeziehung von Grundstücken in die öffentliche Müllabfuhr) Änderungen der Verhältnisse nicht wiederum zu einem (bescheidmäßigen) Ausschluß von der öffentlichen Müllabfuhr führen müssen.