Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
95/03 Vermessungsrecht

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
VermG 1968 §7a Abs1;

Rechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/26 87/17/0400 2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X01

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;

Rechtssatz

Es sind nur "ganze" Grundstücke für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es kommt nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird, weshalb die Auffassung, daß die Fläche nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig ist (Hinweis E 26.6.1992, 87/17/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X02

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Unter dem Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die GESAMTHEIT der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X03

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland

Norm

KanalanschlußG Bgld §1;

Rechtssatz

Das Bgld KanalanschlußG knüpft die Anschlußpflicht bereits an die Bewilligung der Kanalanlage und nicht erst an deren Errichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X04

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §3 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs2;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG ergibt sich, daß zur Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung noch andere Voraussetzungen hinzutreten mußten, um den Abgabenanspruch entstehen zu lassen. Dazu gehörte insbesondere die Festsetzung des Einheitssatzes durch Gemeinderatsbeschluß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz Bgld KanalanschlußgebührenG. Diese wiederum hatte zur Voraussetzung, daß der Gemeinderat die Baukosten genehmigt hatte, wobei unter den "genehmigten Baukosten" nach Paragraph 2, Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG nichts anderes zu verstehen ist als die "abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz Bgld KanalabgabeG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X05

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3;

Rechtssatz

Daß unter den "genehmigten Baukosten" nach Paragraph 2, Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG nicht die "voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen" zu verstehen waren, ergibt sich insbesondere daraus, daß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz Bgld KanalanschlußgebührenG der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben konnte; dies offenbar dann, wenn mangels Fertigstellung der Anlage und damit auch mangels Genehmigung der Baukosten durch den Gemeinderat die Vorschreibung einer (endgültigen) Anschlußgebühr noch nicht in Frage kam (Hinweis 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X06

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X06

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §2 Abs6;
KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/30 91/17/0178 1

Stammrechtssatz

Die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach Paragraph 5, Bgld KanalabgabeG setzt neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, Bgld KanalabgabeG voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach Paragraph 2, Absatz 6, Bgld KanalabgabeG sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann (Hinweis E 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X07

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X07

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §15 Abs3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Vorauszahlungen oder auf "vorläufige" Anschlußgebühren iSd Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz Bgld KanalanschlußgebührenG kann dem Begriff "des Abgabeanspruches hinsichtlich der bisherigen Kanalanschlußgebühr" im Paragraph 15, Absatz 3, Bgld KanalabgabeG nicht subsumiert werden. Der Anspruch auf den (endgültigen) Kanalanschlußbeitrag nach Paragraph 5, Absatz eins, Bgld KanalabgabeG konnte daher auch nicht in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, dieses Gesetzes mit 1.12.1984 neu entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X08

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X08

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X09

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X09

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4 (hier Anwendungsfall des § 4 Abs 2 Bgld KanalabgabeG)

Stammrechtssatz

Wie aus Paragraph 147, Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X10

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X10

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0135 2

Stammrechtssatz

Hat die Abgabenbehörde die Rechtsfrage, ob die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten unbillig ist, bejaht, so ist damit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung gegeben. Bei solchen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Behörde insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Bescheides für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Bestimmungen entsprach oder nicht (Hinweis E 21.2.1990, 89/13/0044).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X11

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X11

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 1

Stammrechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren besteht kein Neuerungsverbot (Hinweis E 5.4.1991, 86/17/0155).

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X12

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X12

Rechtssatz für 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/30 91/17/0121 4

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat den Berufungsbescheid aufzuheben, weil für eine Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet ist und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben darf (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; E 7.4.1987, 86/12/0053, VwSlg 12441 A/1987; E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X13

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170190_19930430X13

Entscheidungstext 91/17/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/17/0190

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L37161 Kanalabgabe Burgenland;
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BAO §199;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art13;
B-VG Art130 Abs2;
F-VG 1948 §2;
F-VG 1948 §3;
F-VG 1948 §4;
F-VG 1948 §8;
KanalabgabeG Bgld §10;
KanalabgabeG Bgld §15 Abs3;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs4;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs6;
KanalabgabeG Bgld §3 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs3;
KanalanschlußG Bgld §1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §1 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs1;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs2;
KanalanschlußgebührenG Bgld §2 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VermG 1968 §7a Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 13 heute
  2. B-VG Art. 13 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 13 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 13 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 13 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 13 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des JS in römisch zehn, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Oktober 1991, Zl. II-619/3-1991, betreffend Kanalanschlußbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Andau), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligen Gemeinde vom 3. April 1978 wurde der Beschwerdeführer "als Eigentümer des Grundstückes Nr. n/6, n/5 der KG Andau" zum Anschluß an die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Jänner 1968 genehmigte Kanalisationsanlage der Gemeinde Andau verpflichtet.

    Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten

Gemeinde (unbestrittenermaßen trägt dieser Bescheid das Datum

10. April 1980) wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf

den oben genannten Bescheid vom 3. April 1978 "gemäß § 2 Abs. 3

des Gesetzes vom 27.9.1957 über die Einhebung einer Gebühr für

den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, LGBl. Nr. 1/1957, in

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1967, in Verbindung mit

§ 152 der Landesabgabenordnung - LAO, BGBl. Nr. 2/1963 in der

geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung des

Gemeinderates der Gemeinde Andau vom 29. März 1980 ... als

Eigentümer des oben bezeichneten Grundstückes für den Anschluß

an die Ortskanalisation der Gemeinde Andau eine vorläufige

Kanalanschlußgebühr von S 125.235,-- zuzüglich der jeweils

geltenden Umsatzsteuer ... vorgeschrieben." In der Begründung

dieses Bescheides heißt es, gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes LGBl.

Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung könne der Gemeinderat die

Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der

voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr vorschreiben,

soferne der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung der

Kanalisationsanlage in Rechtskraft erwachsen sei. Die

Kanalanlage der Gemeinde Andau sei mit Bescheid des

Landeshauptmannes vom 18. Jänner 1968 wasserrechtlich bewilligt

worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach den

bisherigen Ermittlungen würden die Kanalkosten voraussichtlich

S 82,000.000,-- betragen, die Länge des Kanalnetzes werde

voraussichtlich 20.500 Meter haben und der Laufmeter werde

daher voraussichtlich S 4.000,-- kosten. Unter Berücksichtigung

der gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung eines Hebesatzes

durch die Gemeinde bis zu 3 % der Laufmeterkosten

(Einheitssatz) und der Berechnungsfläche sei die Vorauszahlung

im obigen Ausmaß vorzuschreiben gewesen.

Beide Bescheide erwuchsen nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 1989 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 5, des Burgenl. Kanalabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt 41 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 150, der Bgld. Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963, in der geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Andau vom 16. September 1989 ... als Eigentümer des Grundstückes n/6, n/5 der KG Andau" einen Anschlußbeitrag in Höhe von insgesamt S 179.867,14 abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen vor. In der Begründung dieses Bescheides wird die Berechnungsfläche der gegenständlichen Grundstücke mit 1.586,13 m2 beziffert. Der Beitragssatz sei in der Gemeinderatssitzung vom 16. September 1989 mit S 105,--/m2 der Berechnungsfläche festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte darin Verjährung des Abgabenanspruches geltend. Er brachte weiters vor, die "derart massive Nachtragsvorschreibung" resultiere aus dem Umstand, daß an der Hinterseite "seines" Anwesens eine 850 m2 große Scheune gelegen sei, die rund 85 Meter vom öffentlichen Kanalnetz entfernt liege und für die unter einem ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß gestellt werde. Es handle sich hiebei um eine Maschinenhalle, die weder einen Wassernoch einen Kanalanschluß aufweise.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 1990 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 10. April 1980 sei lediglich eine VORLÄUFIGE Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben worden. Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Kanalanschluß der Scheune gehöre nicht in die Kompetenz der Abgabenbehörde. Richtig sei, daß bei der Feststellung der Gesamtberechnungsflächen für die Festlegung des Beitragssatzes der Camping- und Mobilheimplatz irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. September 1989 sei der Beitragssatz mit S 105,--/m2 Berechnungsfläche festgelegt worden. Nach nachträglicher Aufnahme der Berechnungsfläche des Camping- und Mobilheimplatzes sei durch Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1989 lediglich die Summe aller Berechnungsflächen geändert worden; der Beitragssatz sei mit S 105,--/m2 Berechnungsfläche unverändert geblieben.

Über Vorlageantrag des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit dem an "Herrn und Frau JS u. TS" gerichteten Bescheid vom 7. März 1990 die Berufung gleichfalls als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird - ergänzend zur Begründung der Berufungsvorentscheidung - noch ausgeführt, eine Vorschrift über den Kanalisierungsnutzen sei im Kanalabgabegesetz (Bgld KAbG 1984) nicht enthalten. Bei den Baukosten der gegenständlichen Kanalanlage von rund S 83,000.000,-- wäre ein höchstmöglicher Beitragssatz von S 178,--/m2 Berechnungsfläche möglich gewesen, wogegen der Gemeinderat den Beitragssatz mit nur S 105,--/m2 festgelegt habe. Das Äquivalenzprinzip sei daher nicht verletzt.

In der dagegen von JS und TS erhobenen Vorstellung wurde vorgebracht, richtig sei, daß die Vorstellungswerber je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke n/4 und n/6 der KG Andau seien. In das gegenständliche Verfahren sei jedoch nur der Erstvorstellungswerber (der nunmehrige Beschwerdeführer) involviert gewesen. Der Abgabenanspruch sei verjährt, weil die "Kanalanschlußgebühr" (laut Bescheid vom 10. April 1980) bereits zur Gänze bezahlt worden sei.

Auf Grund des Devolutionsantrages der Vorstellungswerber vom 15. April 1991 entschied die Burgenländische Landesregierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1991 über die Vorstellung dahin, daß der Berufungsbescheid vom 7. März 1990 hinsichtlich TS als "nichtig erklärt" und ihre Vorstellung zurückgewiesen werde. Die Vorstellung des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß die Kanalanlage der Gemeinde Andau mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Jänner 1968 rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 1980 sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben und diese auch bezahlt worden. Die Vorschreibung des endgültigen Kanalanschlußbeitrages sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Oktober 1989 erfolgt. Aus den Bestimmungen des KAbG 1984, insbesondere des Paragraph 15, Absatz 3,, gehe hervor, daß der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages neuerlich mit 1. Dezember 1984 entstanden sei, und zwar auch dann, wenn der Bescheid über die Anschlußverpflichtung bzw. Anschlußbewilligung bereits vorher ergangen sei. Voraussetzung sei lediglich, daß noch keine endgültige Kanalanschlußgebühr nach den früheren Bestimmungen eingehoben worden sei. Da gegenständlich nur eine vorläufige Anschlußgebühr eingehoben worden sei, sei es zulässig gewesen, einen Anschlußbeitrag vorzuschreiben. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, KAbG 1984 sei das Entstehen des Abgabenanspruches neu geregelt worden, was in gewissen Fällen zur Durchbrechung der Verjährung führen könne. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Der Abgabenanspruch sei somit nicht verjährt.

Zum Vorbringen, die Maschinenhalle möge von der Berechnung ausgenommen werden, sei auszuführen, daß erst das am 31. März 1990 in Kraft getretene Kanalanschlußgesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, eine Ausnahme von der Anschlußpflicht für gewisse dort näher bezeichnete Bauten vorsehe. Der Berufungsbescheid habe nur über den Kanalanschlußbeitrag und nicht über den Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlußpflicht absprechen können. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzipes liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, für die gegenständlichen Grundstücke keinen zusätzlichen endgültigen Kanalanschlußbeitrag (über die bereits geleisteten S 133.440,34 hinaus) leisten zu müssen. Aus den Beschwerdegründen geht weiters hervor, daß sich der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß er als Hälfteeigentümer allein zur Zahlung herangezogen werde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft "ausschließlich" (richtig: unter anderem) die Einbeziehung der Werkshalle in die Berechnungsfläche mit 417,50 m2, wodurch sich ein zusätzlicher Kanalanschlußbeitrag in Höhe von über S 50.000,-- errechne. Er bringt hiezu vor, die Grundstücke Nr. n/5 und n/6 der KG Andau grenzten längsseits aneinander. An der Hinterseite dieses Anwesens sei die genannte Halle errichtet worden, die über 81 Meter von der Grundstücksgrenze zur H-Straße hin (in welcher sich ein öffentlicher Kanalstrang befinde) entfernt sei. Eine erhebliche Zahl von Grundstückseigentümern, die seinerzeit zwei längsseits aneinandergrenzende Bauparzellen erworben hätten, hätten diese mit gesonderten Teilungsplänen auf "Querteilung umgedreht", wobei dann die hintere Parzelle jeweils weiter als 30 Meter von der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut hin entfernt sei und für die hintere Parzelle bzw. die darauf üblicherweise errichteten Wirtschaftsgebäude keine Anschlußpflicht entstanden sei. Diese situationsmäßigen Voraussetzungen seien auch im konkreten Fall gegeben, wobei wirtschaftlich betrachtet durch eine Änderung des Verlaufes der Parzellengrenzen (quer statt längs) sich keine Änderung ergebe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bgld KAbG 1984 in der hier anzuwendenden Stammfassung ist für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ein Anschlußbeitrag zu erheben. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung trifft Paragraph 2, der (im hg. Akt 91/17/0121 erliegende) Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1989.

In seinen Erkenntnissen je vom 26. Juni 1992,

Zlen. 87/17/0399, 87/17/0400 und 87/17/0401, hat der Verwaltungsgerichtshof bei Auslegung des die Entrichtung von Kanalbenützungsgebühren betreffenden Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 21. Februar 1985 unter Hinweis auf zu vergleichbaren Regelungen ergangene Vorjudikatur den Standpunkt vertreten, unter einem "Grundstück" im Sinne dieser Verordnungsstelle sei gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird. Er hat deshalb dem Vorbringen der damals beschwerdeführenden Gemeinde beigepflichtet, nur "ganze" Grundstücke seien für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es komme folglich nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt werde, weshalb die Auffassung der damals belangten Behörde, daß Flächen nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig sei.

Dasselbe muß auch für den im Paragraph 5, Absatz eins, KAbG 1984 betreffend den Kanalanschlußbeitrag sowie im Paragraph 2, der Verordnung vom 16. September 1989 verwendeten Begriff der "Grundstücke" gelten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde das gesamte Grundstück mit den darauf errichteten Bauwerken in die Berechnungsfläche einbezogen. Daß die Rechtslage bei einer anderen Konfiguration des bzw. der gegenständlichen Grundstücke (ähnlich wie in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall des hg. Erkenntnisses vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0112) eine andere gewesen wäre, vermag keine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der Abgabenanspruch der mitbeteiligten Gemeinde sei "verjährt bzw. verfristet". Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Rechtskraft des Anschlußbescheides vom 3. April 1978 zu laufen begonnen, welchem Umstand auch die Bestimmung des Paragraph 15, KAbG 1984 nicht entgegenstehe. Es sei bereits im Jahre 1980 eine "Gesamtanschlußgebühr" erhoben worden, sodaß der Abgabenanspruch nicht habe neu entstehen können. Die Fünfjahresfrist ab Anschlußverpflichtung (1978) sei bis dahin bereits abgelaufen gewesen. Einen bereits verjährten bzw. erfüllten Abgabenanspruch in Durchbrechung der Verjährungsbestimmungen durch ein nachfolgendes Gesetz wieder neu entstehen zu lassen, stehe mit tragenden Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung in Widerspruch.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es ist zunächst davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 3. April 1978 über die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisationsanlage noch das Gesetz vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967, (im folgenden: KAGebG 1956) in Kraft stand. Ob durch den rechtskräftigen Ausspruch der Anschlußverpflichtung ein Anspruch des Abgabengläubigers auf Erhebung einer (endgültigen) Anschlußgebühr verwirklicht wurde, ist daher nach den Bestimmungen DIESES Gesetzes zu beurteilen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter diesem Tatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die GESAMTHEIT der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Nun heißt es zwar in Paragraph 4, Absatz eins, KAGebG 1956, daß die Gebührenschuld - den Fall einer Bauführung ausgenommen - mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß besteht. Es trifft auch zu, daß das burgenländische Kanalanschlußgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1967,, die Anschlußpflicht bereits an die Bewilligung der Kanalanlage und nicht erst an deren Errichtung knüpfte.

Aus den Vorschriften des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 KAGebG 1956 ergibt sich jedoch, daß zur Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung noch andere Voraussetzungen hinzutreten mußten, um den Abgabenanspruch entstehen zu lassen. Dazu gehörte insbesondere die Festsetzung des Einheitssatzes durch Gemeinderatsbeschluß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz leg. cit. Diese wiederum hatte zur Voraussetzung, daß der Gemeinderat die Baukosten genehmigt hatte, wobei unter den "genehmigten Baukosten" nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. nichts anderes zu verstehen ist als die "abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz Bgld KAbG 1984. Daß unter den "genehmigten Baukosten" nicht die "voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz KAGebG 1956 zu verstehen waren, ergibt sich insbesondere daraus, daß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz leg. cit. der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben konnte; dies offenbar dann, wenn mangels Fertigstellung der Anlage und damit auch mangels Genehmigung der Baukosten durch den Gemeinderat die Vorschreibung einer (endgültigen) Anschlußgebühr noch nicht in Frage kam vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer irrt nun, wenn er aus dem Wort "Gesamtanschlußgebühr" im Bescheid vom 10. April 1980 ableiten will, es habe sich damals bereits um die Festsetzung einer ENDGÜLTIGEN Anschlußgebühr gehandelt. Vielmehr geht aus dem Spruch dieses Bescheides eindeutig hervor, daß lediglich eine "vorläufige Kanalanschlußgebühr" festgesetzt wurde, was im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1987, Slg. Nr. 11.375, zulässig war. Es verschlägt auch nichts, daß in der Begründung desselben Bescheides von der Entrichtung von "Vorauszahlungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, (erg.: dritter Satz) KAGebG" die Rede ist; nach dieser Gesetzesstelle konnte der Gemeinderat die Entrichtung von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Anschlußgebühr vorschreiben, sofern der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung oder Abänderung der Kanalisationsanlage in Rechtskraft erwachsen war. Fest steht jedenfalls, daß es sich nicht um die Festsetzung einer endgültigen, einmaligen Anschlußgebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. handelte. Ein solcher Anspruch des Abgabengläubigers konnte, wie bereits dargelegt, mangels Vorliegens eines Gemeinderatsbeschlusses über den Einheitssatz gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz leg. cit. noch gar nicht entstanden sein und daher auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verjähren.

Vielmehr entstand der Anspruch der mitbeteiligten Gemeinde auf den (endgültigen) Anschlußbeitrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des mit 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Bgld KAbG 1984 im Sinne obiger Ausführungen erst durch Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 16. September 1989. Denn auch nach dem Bgld KAbG 1984 setzt die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach Paragraph 5, leg. cit. neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, leg. cit. voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach Paragraph 2, Absatz 6, leg. cit. sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann vergleiche hiezu abermals das bereits erwähnte Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zlen. 88/17/0065 bis 0069).

Entgegen der von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung waren daher im Beschwerdefall die Übergangsbestimmungen des Paragraph 15, Bgld KAbG 1984 nicht anzuwenden, und zwar insbesondere auch nicht dessen Absatz 3,, welcher folgenden Wortlaut hat:

  1. Absatz 3,Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes."

Wie oben bereits dargelegt wurde, ist ein Anspruch des Abgabengläubigers auf die "bisherige Kanalanschlußgebühr" (gemeint: nach Paragraph eins, Absatz eins, KAGebG 1956) vor dem 1. Dezember 1984 NICHT entstanden; der Anspruch auf Vorauszahlungen oder auf "vorläufige" Anschlußgebühren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz KAGebG 1956 kann dem Begriff "des Abgabenanspruches hinsichtlich der bisherigen Kanalanschlußgebühr" im Paragraph 15, Absatz 3, Bgld KAbG 1984 nicht subsumiert werden. Der Anspruch auf den (endgültigen) Kanalanschlußbeitrag nach Paragraph 5, Absatz eins

Bgld KAbG 1984 konnte daher auch nicht in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. mit dem 1. Dezember 1984 neu entstehen, wie dies die belangte Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint. Ob die zuletzt genannte Bestimmung mit "tragenden Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung in Widerspruch" steht, wie der Beschwerdeführer meint, braucht daher nicht erörtert zu werden.

Ohne rechtliche Bedeutung sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Frage einer Befreiung von der Anschlußpflicht, sei es nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1967, oder des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, weil eine solche Befreiung tatsächlich nicht erfolgt ist.

Nicht zielführend ist weiters auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Äquivalenzprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0128, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) gebietet dieser Grundsatz, daß die GESAMTEN Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die GESAMTEN Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschluß- und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen.

Dieses Äquivalenzprinzip darf jedoch nicht - wie dies der Beschwerdeführer offenbar tut - mit der Frage des Kanalisierungsnutzens im Einzelfall verwechselt werden. Diesbezüglich hatte Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz KAGebG 1956 bestimmt, die Höhe der Gebühren dürfe nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren "begründeten" (richtig: begründenden) Grundstückes und überdies zu dem für das Grundstück aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Eine derartige Bestimmung ist im Bgld KAbG 1984 nicht mehr enthalten. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers "die Anschlußpflicht im konkreten Fall auf das Gesetz ex 1967 abgestimmt war", weil sich die Vorschreibung des gegenständlichen Anschlußbeitrages auf das KAbG 1984 und nicht auf das KAGebG 1956 gründet.

Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen der angewendeten Verordnung aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmung rechtfertigten; denn selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig sein sollte, daß Mobilheimplätze und Gemeindebauten in die Berechnungsfläche hätten aufgenommen werden müssen, so könnten sich daraus Bedenken gegen die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nur dann ergeben, wenn der Beitragssatz von S 105,--/m2 mit der Verordnung gesetzwidrig (überhöht) festgesetzt worden wäre; dies wird aber nicht einmal in der Beschwerde behauptet vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115).

Im Ergebnis zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer allerdings den angefochtenen Bescheid unter Hinweis darauf, daß er lediglich Hälfteeigentümer der beiden Grundstücke sei, wie dies bereits in der Vorstellung behauptet worden war.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Bgld KAbG 1984 schulden Miteigentümer die Kanalisationsbeiträge - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - zur ungeteilten Hand.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0171, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung); und zwar jedenfalls insoweit, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1960, Slg. Nr. 7022/A, sowie das Erkenntnis vom 16. September 1982, Zl. 82/16/0022).

Nun finden sich im Berufungsbescheid weder Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft noch die allenfalls erforderlichen Erwägungen zur Ausübung des Ermessens im Sinne obiger Darlegungen oder zumindest Erwägungen, die hätten zeigen können, daß die Berufungsbehörde auch bei Vermeidung des Begründungsmangels zu keinem anderen Bescheid gekommen wäre vergleiche hiezu nochmals das Erkenntnis vom 16. September 1982, Zl. 82/16/0022, mwN.); dies, obwohl die Behauptung des Beschwerdeführers und seiner Gattin, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke, durch die gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung erfolgte Antragstellung auf Befreiung von der Anschlußpflicht zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits aktenkundig war. Dieselbe Behauptung findet sich auch in der Vorstellung, wobei darauf zu verweisen ist, daß nach ständiger Rechtsprechung im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot herrscht vergleiche hiezu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1991, Zl. 86/17/0155, und vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216).

Die belangte Vorstellungsbehörde hätte daher den Berufungsbescheid aufheben müssen, weil für die Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorlagen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet war und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben durfte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1983, Zl. 06/2949/80 mwN, sowie vom 7. April 1987, Slg. Nr. 12.441/A, und vom 23. Juni 1987 - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 12.492/A). Da sie dies nicht tat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009

Dokumentnummer

JWT_1991170190_19930430X00