Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, römisch fünf 9/79, VfSlg 8847 aus 1980,). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, römisch fünf 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).