Verwaltungsgerichtshof
30.04.1993
91/17/0190
Aus den Vorschriften des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG ergibt sich, daß zur Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung noch andere Voraussetzungen hinzutreten mußten, um den Abgabenanspruch entstehen zu lassen. Dazu gehörte insbesondere die Festsetzung des Einheitssatzes durch Gemeinderatsbeschluß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz Bgld KanalanschlußgebührenG. Diese wiederum hatte zur Voraussetzung, daß der Gemeinderat die Baukosten genehmigt hatte, wobei unter den "genehmigten Baukosten" nach Paragraph 2, Absatz 3, Bgld KanalanschlußgebührenG nichts anderes zu verstehen ist als die "abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz Bgld KanalabgabeG.