Verwaltungsgerichtshof
30.04.1993
91/17/0190
Es sind nur "ganze" Grundstücke für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es kommt nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird, weshalb die Auffassung, daß die Fläche nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig ist (Hinweis E 26.6.1992, 87/17/0400).