Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0190

Rechtssatz

Es sind nur "ganze" Grundstücke für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen; es kommt nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird, weshalb die Auffassung, daß die Fläche nicht angeschlossener Teile von Grundstücken von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen seien, unrichtig ist (Hinweis E 26.6.1992, 87/17/0400).