Verwaltungsgerichtshof
30.04.1993
91/17/0190
GRS wie VwGH E 1993/04/30 91/17/0178 1
Die Erhebung eines (endgültigen) Anschlußbeitrages nach Paragraph 5, Bgld KanalabgabeG setzt neben der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle notwendigerweise auch die Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, Bgld KanalabgabeG voraus, weil auch hier der auf den einzelnen Beitragspflichtigen konkret entfallende Beitrag nach Paragraph 2, Absatz 6, Bgld KanalabgabeG sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz ergibt und vor dessen Festsetzung daher eine Abgabenvorschreibung nicht erfolgen kann (Hinweis E 15.12.1989, 88/17/0065 - 0069).