Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen dem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und dem Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG, durch den demgemäß iSd § 9 Abs 1 VStG insofern anderes bestimmt wird.Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 28, Absatz eins, AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen dem verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG und dem Bevollmächtigten nach Paragraph 28, Absatz eins, AZG, durch den demgemäß iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG insofern anderes bestimmt wird.