Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
89/08/0081
GRS wie 88/08/0104 E 9. Juni 1988 RS 2
Ein Bevollmächtigter (iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG) muss nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144).