Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

89/08/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0104 E 9. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Bevollmächtigter (iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG) muss nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144).