Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X01

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
AZG §28;
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG normiert Paragraph 31, Absatz 5, ASchG in dieser Frage inhaltlich nichts anderes, als dies etwa der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz entspricht (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X02

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/13 90/19/0097 1 (hier: hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 5 ASchG)

Stammrechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0095). Überträgt somit ein Transportunternehmen die Kontrolle der Fahrtenbücher dem Fuhrparkleiter und beschränkt er sich selbst auf stichprobenartige Kontrollen, so sind diese Maßnahmen nicht ausreichend.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X03

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen

(Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X04

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger muß ein Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X05

Entscheidungstext 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §28;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in römisch fünf, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Oktober 1988, Zl. 14-SV-3414/4/88, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1988 legte der Magistrat Villach dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als Filialleiter für Kärnten eines namentlich genannten Bauunternehmens (im folgenden: KG) zu verantworten, daß auf einer bestimmten Baustelle am 3. Dezember 1987 1. der Polier den Kran bedient habe, ohne dafür den Nachweis der Fachkenntnis erbringen zu können, und daß 2. dieser Polier ohne Absturzsicherung auf einer Schalungsplatte in ca. 7,5 m Höhe gestanden sei und den Kran bedient habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) den Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 13 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, und zu 2) den Paragraph 7, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, verletzt. Es wurden über ihn Strafen von S 1.000,-- (Ersatzarrest von zwei Tagen) bzw. von S 4.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der KG für die Filiale Kärnten. Die Verwaltungsübertretung sei nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, daß der Kran am Tag des Vorfalles nicht hätte in Betrieb genommen werden dürfen. Kranarbeiten seien für diesen Tag an der in Rede stehenden Baustelle nicht vorgesehen gewesen, sodaß ein zur Führung eines Kranes berechtigter Mitarbeiter des Bauunternehmens auch nicht zu dieser Baustelle entsandt worden sei. Allein auf Grund dieser klaren Weisung habe der Beschwerdeführer alles unternommen, um zu verhindern, daß der Kran von einer nicht befugten Person bedient werde. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers hätte sohin nur noch darin erblickt werden können, daß die Kontrollen, ob die ausgegebenen Weisungen auch befolgt würden, als mangelhaft anzusehen wären. Das Bauunternehmen beschäftige im Raum Kärnten ca. 230 Arbeiter und Angestellte; es seien 14 Bauleiter angestellt, um die einzelnen Arbeiten zu überwachen; diesen Bauleitern seien 25 Poliere beigegeben. Darüber hinaus beschäftige das Unternehmen 3 Sicherheitsvertrauenspersonen. Es würden regelmäßig Sicherheitsschulungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst überzeuge sich durch häufige Baustellenkontrollen davon, daß die vorgegebenen Sicherheitsverordnungen auch eingehalten würden. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müssen, daß ein Mitglied der Sicherheitsüberwachungskette, nämlich der Polier, gegen die ausdrückliche Weisung handeln und den Kran in Betrieb nehmen würde. Die Einhaltung der Weisungen des Beschwerdeführers werde durch ihn selbst, durch die verantwortlichen Bauleiter sowie durch die beauftragten Sicherheitsvertrauenspersonen und nicht zuletzt durch die Poliere regelmäßig und streng überwacht. Zum Beweis wurden zwei Zeugen, ein Baumeister und ein Bauleiter, beide per Anschrift des Unternehmens, benannt.

In einem weiteren Schriftsatz vom 19. September 1988 führte der Beschwerdeführer noch aus, sämtliche Mitarbeiter, sohin auch der Baupolier, seien regelmäßig geschult worden; der Baupolier sei bei seinen Tätigkeiten sowohl durch den Beschwerdeführer als auch insbesondere durch den bestellten Bauleiter überwacht worden.

1.2. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1988 gab der Landeshauptmann von Kärnten dieser Berufung nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Der Spruch wurde jedoch dahingehend berichtigt, daß der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen habe und daß die Strafbestimmung zu Punkt 1 des Straferkenntnisses Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, (im folgenden: ASchG), und zu Punkt 2 des Straferkenntnisses Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 7 leg. cit. sei.

Nach der Begründung dieses Bescheides müsse es dem Arbeitgeber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zu diesen Maßnahmen gehöre auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht aus. Auch der Umstand, daß das Unternehmen über eine große Anzahl von Baustellen verfüge (bis zu 25), sodaß dem Arbeitgeber eine ausreichende persönliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei, reiche nicht hin, seine Schuldlosigkeit anzunehmen. Da zum Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, handle es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Hiebei habe der Beschuldigte glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe; es sei seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche.

Der Beschwerdeführer habe die Organisation des Unternehmens dargestellt und vorgebracht, daß er alles unternehme, um seine Mitarbeiter in Sicherheitsfragen ordnungsgemäß zu schulen, daß er die klare Weisung erteilt habe, es dürfe am Vorfallstag der Kran nicht benutzt werden, sowie daß ihm bekannt gewesen sei, daß die Einhaltung seiner Weisungen einerseits durch ihn selbst, andererseits durch die verantwortlichen Bauleiter sowie durch die beauftragten Sicherheitsvertrauenspersonen, nicht zuletzt von den Polieren, regelmäßig und streng überwacht würden. Ein Vorbringen in der Richtung, in welcher Weise die Bauleiter bzw. Poliere im Hinblick auf die ihnen überlassene Sorge für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert würden, habe er nicht erstattet. Auf die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen habe verzichtet werden können.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach der Beschwerdebegründung habe der Polier einer strikten Weisung, nämlich jener, den Kran an diesem Tag nicht in Betrieb zu nehmen, zuwidergehandelt, sodaß die Frage im Vordergrund stehe, ob der Beschwerdeführer habe erwarten müssen, daß sich der Polier seiner Weisung widersetzen würde. Durch die drei Sicherheitsvertrauenspersonen des Unternehmens würden regelmäßig Sicherheitsschulungen durchgeführt; auch durch den Beschwerdeführer selbst werde die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei häufigen Baustellenbesuchen kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe für die Richtigkeit seiner Verantwortung zwei Bauleiter als Zeugen namhaft gemacht. Diese seien nicht gehört worden. Sie hätten darüber Auskunft geben können, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer getroffen habe, um sicherzustellen, daß seine Weisungen und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften eingehalten würden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung, die den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 24, erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln.

Paragraph 31, Absatz 5, ASchG normiert, daß Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar sind, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Anhand dieser Bestimmungen ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, der als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG an die Stelle des verantwortlichen Arbeitgebers getreten ist, zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe im Verwaltungsstrafverfahren das im Unternehmen von ihm eingerichtete System der Sicherheitsschulung und der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften dargelegt und die erforderliche und ihm zumutbare Kontrolle der (im Sinne des ASchG) bestellten Bevollmächtigten (drei Sicherheitsbeauftragte, 14 Bauleiter, Poliere) vorgenommen.

2.2. Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw. den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240 = ZfVB 1988/5/1759).

Hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. März 1982, Slg. NF Nr. 10.692/A, ausgeführt, daß Paragraph 31, Absatz 5, ASchG in dieser Frage inhaltlich nichts anderes normiere, als dies etwa der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz entspreche. Die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lasse es nicht zu, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annehme. Es müsse ihm zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Im Sinne dieser Judikatur reicht daher die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0084 = ZfVB 1990/2/461).

2.3. Paragraph 31, Absatz 5, ASchG regelt das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast (Glaubhaftmachung) nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter die Glaubhaftmachung zum Zwecke der Entlastung anzutreten, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen vergleiche dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240 = ZfVB 1988/5/1759).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, zur Einhaltung der Sicherheitsanordnungen und Sicherheitsvorkehrungen drei "beauftragte Sicherheitsvertrauenspersonen" und im Raum Kärnten

14 "verantwortliche Bauleiter" (denen 25 Poliere beigegeben gewesen seien) bestellt zu haben, war es seitens der belangten Behörde verfehlt, im Ermittlungsverfahren von einer Umkehr der Beweislast (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung, daß kein Verschulden vorliege) im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG auszugehen. Jedenfalls unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft, erweist sich die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren durch Benennung zweier Zeugen (Bauleiter) zum Nachweis der behaupteten Tauglichkeit des eingerichteten Kontrollsystems als durchaus ausreichend.

Erst auf Grund dieser Ermittlungen wäre es möglich gewesen festzustellen, ob es überhaupt zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Bestellung von Bevollmächtigten (im Sinne des ASchG) gekommen ist, und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer seiner Anordnungs- und Überprüfungspflicht wirksam nachgekommen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Feststellungen, wäre es allenfalls auch erforderlich gewesen, zwischen den beiden Straftatbeständen, die ihm zur Last gelegt werden, zu differenzieren. Es könnte nämlich von Bedeutung sein, daß es sich bei der unbefugten Inbetriebnahme des Kranes durch den Polier nach der Beschwerdebehauptung um den Fall des Sichhinwegsetzens über eine konkrete, den bestimmten Tag betreffende Anordnung der Betriebsleitung gehandelt haben soll, während die Vernachlässigung der Sicherheitsvorkehrungen an absturzgefährlichen Arbeitsstellen erfahrungsgemäß ein häufiges (Fehl)Verhalten von Arbeitnehmern darstellt. Unter diesen beiden Aspekten werden verschiedene Anforderungen an das gehandhabte Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem zu stellen sein. Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger wird der Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein müssen.

Nach dem derzeitigen Stand der Sachverhaltsermittlungen lassen sich diese Fragen allerdings noch nicht beantworten. Wenn die belangte Behörde die Einvernahme der beantragten Zeugen für entbehrlich erachtete, so ist dies eine Folge ihres Verkennens der Rechtslage in der Frage der amtswegigen Wahrheitsermittlung und des Untersuchungsgrundsatzes auch hinsichtlich des Verschuldens im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG. Angesichts des konkreten und nicht von vornherein ungeeigneten Beweisanbotes hätte es die belangte Behörde nicht mit der bloßen Feststellung bewenden lassen dürfen, der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen in der Richtung, in welcher Weise Bauleiter bzw. Poliere im Hinblick auf die ihnen überlassene Sorge für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliert würden, nicht erstattet.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG zu Unrecht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angewendet hat. Sie hat damit die Rechtslage verkannt; auf Grund dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides blieb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil auch dieser Aufwand bereits mit dem Schriftsatzaufwandpauschale abgegolten ist.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1988080288_19921215X00