Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

88/08/0288

Rechtssatz

Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger muß ein Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein.