Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
88/08/0288
Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger muß ein Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein.