Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
88/08/0288
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240).