Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
88/08/0288
GRS wie VwGH E 1990/07/13 90/19/0097 1
(hier: hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG)
Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0095). Überträgt somit ein Transportunternehmen die Kontrolle der Fahrtenbücher dem Fuhrparkleiter und beschränkt er sich selbst auf stichprobenartige Kontrollen, so sind diese Maßnahmen nicht ausreichend.