Versäumt es die Partei, gegen einen Mandatsbescheid nach § 57 AVG Vorstellung zu erheben, dann ist es ihr verwehrt, den auf Grund der Vorstellung einer anderen Partei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangenen, mit dem Mandatsbescheid inhaltlich gleichen Bescheid mit Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen, weil von ihr der Instanzenzug nicht erschöpft wurde (Hinweis auf B 25.6.1948, 0550/48, VwSlg 468 A/1948 und B 22.2.1984, 83/03/0129).Versäumt es die Partei, gegen einen Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG Vorstellung zu erheben, dann ist es ihr verwehrt, den auf Grund der Vorstellung einer anderen Partei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergangenen, mit dem Mandatsbescheid inhaltlich gleichen Bescheid mit Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen, weil von ihr der Instanzenzug nicht erschöpft wurde (Hinweis auf B 25.6.1948, 0550/48, VwSlg 468 A/1948 und B 22.2.1984, 83/03/0129).