Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0088

Rechtssatz

Gem Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG ist es möglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erlangen, wenn ein vom Landeshauptmann (fälschlicherweise) im Bereich der Landesvollziehung ergangener Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, eine Berufung sei nicht zulässig. Auf diese Weise kann die Aufhebung des unzuständigerweise vom Landeshauptmann erlassenen Bescheides durch den zuständigen Bundesminister erreicht werden.