Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0088

Rechtssatz

Die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" läßt keinen Zweifel darüber, daß der Bescheid vom Landeshauptmann erlassen wurde. Auch die Bezugnahme auf die Bundes-ÜberwachungsgebührenV im Spruch des Bescheides spricht dafür, daß der Bescheid tatsächlich vom Landeshauptmann erlassen wurde und diesem zuzurechnen ist und es sich bei der Fertigungsklausel nicht etwa bloß um ein der Berichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugängliches Versehen handelt (Hinweis E 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980; B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).