Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0088

Rechtssatz

Zur Erlassung des Gebührenbescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, des Überwachungsgebührengesetzes ist die Behörde zuständig, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Ist diese Behörde eine Bundesbehörde, ist von ihr die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1984,, anzuwenden, ist sie eine Landesbehörde, hat sie die (jeweilige) Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung anzuwenden.