Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

88/03/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0729/51 B 30. November 1951 VwSlg 2351 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Landesverwaltung statt von der Landesregierung vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, geht der Rechtszug an das zuständige Bundesministerium. Die Beschwerde an den VwGH gegen einen solchen Bescheid ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.