Ausführungen, dass die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe den Alkotest nicht verweigert, sondern habe der ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordernde Polizeibeamte nach seiner wiederholten Bitte, ihm die korrekte Handhabung des Alkotestes zu erklären, mit dem Worten "Danke, dies genügt" den Alkotest wieder weggeräumt, verpflichtet gewesen wäre, die Polizeibeamten iSd E eines verstärkten Senates vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978, eingehend in Frage und Antwort als Zeugen zu vernehmen.