Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

87/18/0069

Rechtssatz

Zur Überprüfung, ob Sicherheitswachebeamten auf der Tatstrecke vom 300 m nach entsprechender Reaktionszeit (zur Aufnahme der Verfolgung) und nach dem Beschleunigen ihres Fahrzeuges auf die vom verfolgten Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit eine ausreichend lange Zeitspanne und Wegstrecke zur Verfügung gestanden ist, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges einigermaßen verlässlich zu schätzen, hätte es eines durch einen Sachverständigen erstellten Weg-Zeit-Diagramms bedurft.