Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

87/18/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0112 E 13. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen, dass die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Meldungsleger fuhr mit 80 km/h, Bf überholt ihn mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz) ein taugliches Beweismittel darstellt. (Hinweis auf E vom 4.2.1983, 82/02/0244)