Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

87/18/0069

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit eines verfolgten Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleich bleibendem Abstand mit etwa gleicher Geschwindigkeit durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des verfolgenden Fahrzeuges festgestellt, handelt es sich nicht um eine Messung, wie etwa mit einem Radargerät, sondern - wie besonders das Erfordernis der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes zeigt - um eine Schätzung. (Hinweis auf E vom 9.1.1987, 86/18/0226)