Verwaltungsgerichtshof
27.05.1988
87/18/0069
Hat ein Beschuldigter die von ihm in einem Verwaltungsstrafverfahren wiedergegebene "Verantwortung" auch "als Zeuge" unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihn treffenden strafrechtlichen Sanktionen für eine falsche Zeugenaussage im Rahmen seiner Einvernahme in einem anderen Verfahren (hier:
Gerichts- bzw. Disziplinarverfahren gegen die bei der der gegenständlichen Verwaltungssache zugrundliegenden Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten wegen Übergriffe anlässlich dieser Amtshandlung) zu Protokoll gegeben, so ist die Auffassung, den Beschuldigten treffe im Gegensatz zu den Sicherheitswachebeamten keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit, verfehlt.