Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

87/18/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0198 E 19. Dezember 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verpflichtung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist es nicht entscheidend, welchen Alkoholisierungsgrad und welchen Blutalkoholgehalt der Lenker aufweist, weil es nur auf die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung auf Grund bestimmter äußerer Anzeichen ankommt (Hinweis E 17.2.1984, 81/02/0332).