Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §35 Abs2
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X01

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X01

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Selbst wenn die Berichtigung eines Berufungsbescheides lautet: "Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Pkw's W... lautet." (ergänze: statt N ... ), handelt es sich im Kern um eine Berichtigung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X02

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X02

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/12/19 0319/73 2

Stammrechtssatz

Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E 21.3.1962, 2310/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X03

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X03

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die ganz allgemein gehaltene Behauptung eines AKUTEN NOTFALLES wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Patienten vorgelegen sei. Diese Behauptung eines Arztes unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als

Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung eines Notstandes auszulösen. Es geht aus ihr nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder

Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Es ist Sache des Beschuldigten eines Ungehorsamsdeliktes, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht (Hinweis E 11.2.1963, 641/61, zur ärztlichen

Schweigepflicht; E 13.11.1981, 81/02/0252, VwSlg 10590 A/1981 und E 25.4.1985, 85/02/0027).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X04

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X04

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
24/01 Strafgesetzbuch
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 lita
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 litb
NO 1871 §37
RAO 1868 §9 Abs2
StGB §121
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §6
  1. StGB § 121 heute
  2. StGB § 121 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
  3. StGB § 121 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 121 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2012
  5. StGB § 121 gültig von 01.03.2005 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  6. StGB § 121 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.2005
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0027 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arzt, gegen den wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem Paragraph 52, Ziffer 10, a in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (Paragraph 6, VStG 1960) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gem Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, ÄrzteG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, ÄrztG, noch verstößt er gegen Paragraph 121, StGB (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X05

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X05

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde darf zu Recht den Ausführungen der Meldungsleger folgen, wenn der Beschuldigte kein konkretes Tatsachenvorbringen aufzeigt, weshalb die Aussagen der Meldungsleger (hier: auf Grund eines ungünstigen Standortes der Meldungsleger) nicht stimmen können. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine verlässliche Beobachtung

insgesamt gegeben waren, war somit nicht notwendig.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X06

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X06

Entscheidungstext 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 lita
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 litb
AVG §13a
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §62 Abs4
NO 1871 §37
RAO 1868 §9 Abs2
StGB §121
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §25 Abs1
VStG §25 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §6
VwGG §33 Abs1
VwGG §35 Abs2
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StGB § 121 heute
  2. StGB § 121 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
  3. StGB § 121 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 121 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2012
  5. StGB § 121 gültig von 01.03.2005 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  6. StGB § 121 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.2005
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. P E in W, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1.) vom 23. Februar 1987, Zl. I/7-St-E-8632, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2.) vom 1. Juni 1987, Zl. I/7-St-E-8632, betreffend Berichtigung des zu 1.) genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1987, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 16. Juli 1985 um 07.50 Uhr in Baden, auf dem Kaiser Franz-Ring Richtung Theaterplatz, Höhe Haus Nr. 12, welcher als Wohnstraße gekennzeichnet sei, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen N XY a) schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren (nämlich ca. 40 km/h) und habe b) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Kreuzung mit der Theresiengasse, auf welcher der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei, links überholt, obwohl er die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße befahren habe. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu a) nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO und zu b) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, leg. cit begangen und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarrest jeweils 18 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zl. 87/02/0080).

Während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 1. Juni 1987, mit dem der zitierte Bescheid vom 23. Februar insofern berichtigt wurde, als der erste Absatz seines Spruches wie folgt neu gefaßt wurde:

„Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Personenkraftwagens W XY lautet.“

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 1. Juni 1987 Beschwerde, und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts (Zl. 87/02/0153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:

römisch eins.

Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 1. Juni 1987:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063 und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß ferner eine Berichtigung in Handhabung dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.

Aus der Polizeianzeige in Verbindung mit der durchgeführten Lenkererhebung geht zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer einen Pkw mit dem Kennzeichen „W XY“ gelenkt hat. Dieses Kennzeichen ist auch in der dem Beschwerdeführer zunächst zugegangenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Oktober 1985 angeführt worden. Auf Grund der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges in der Anzeige in Verbindung mit der Lenkererhebung mit dem Wiener Kennzeichen, die der Beschwerdeführer am 21. Jänner 1986 gelesen hat (Bl. 35), war es ihm möglich, den in der Bezeichnung des von ihm gelenkten Fahrzeuges gelegenen Fehler zu erkennen. Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vom 23. Februar 1987 vermeiden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die vorgenommene Berichtigung sei dem Spruch des Berufungsbescheides ein ganzer Halbsatz angefügt und sohin etwas Unterlassenes nachgeholt worden, vermag er keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides darzutun, handelt es sich doch bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Formulierung im Kern lediglich um eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.

Da bereits der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 1987:

Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid vom 23. Februar 1987 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 1. Juni 1987 zugrunde zu legen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 87/10/0021), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Feststellungen des Kennzeichens des von ihm gelenkten Pkws gegenstandslos geworden sind.

a) Zur Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zur Last gelegt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Tatbild einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung erfüllt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060). Nun hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde zugegeben, daß er mit seinem Fahrzeug die Schrittgeschwindigkeit geringfügig überschritten habe. Damit wurde aber der Beschwerdeführer selbst auf dem Boden seiner Verantwortung zu Recht der Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO schuldig erkannt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bezüglich der von ihm bezweifelten Richtigkeit der von den beiden Polizeibeamten vorgenommenen Geschwindigkeitsschätzung durch die von ihm begehrte Vornahme eines Ortsaugenscheines bedurft hätte. Wohl nahm die belangte Behörde - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch auf, doch wurde der Beschwerdeführer dadurch - hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand - in keinem Recht verletzt vergleiche , zuletzt etwa das oben zitierte Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Mit seinem weiteren Vorbringen, er habe als Arzt aufgrund eines „akuten Notfalles“ die Geschwindigkeit überschritten und sich deshalb in einem entschuldbaren Notstand befunden, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0112). Daß im vorliegenden Fall eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Patienten in der Ordination des vom Beschwerdeführer vertretenen Arztes vorgelegen gewesen sei, hat der Beschwerdeführer mit der ganz allgemein gehaltenen Behauptung „akuter Notfall“ nicht konkret zum Ausdruck gebracht. Die bloße Behauptung eines „akuten Notfalles“ unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Hinsicht auf das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG auszulösen. Daraus geht nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre vergleiche , zur Frage über das Nichtbestehen der ärztlichen Schweigepflicht in derartigen Fällen die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1981, VwSlg. 10.590/A; vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0027). Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht bei Ungehorsamsdelikten, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher nach ständiger Rechtsprechung Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht.

Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO für schuldig erkannte.

b) Zur Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO:

Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, daß die belangte Behörde seinem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht entsprochen habe, um auf diese Weise darzutun, daß er keinen Überholvorgang im Kreuzungsbereich durchgeführt, sondern noch auf dem Kaiser Franz-Ring an einem im Einparken befindlichen Fahrzeug vorbeigefahren sei, so ist diese Verfahrensrüge gleichfalls nicht berechtigt. Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist entscheidend, ob die belangte Behörde, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, den von den Meldungslegern geschilderten Vorfall als erwiesen annehmen durfte oder der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte unzulässige Überholmanöver nicht durchgeführt, hätte folgen müssen.

Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch konkretes Tatsachenvorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, worin der behauptete ungünstige Standort der beiden Meldungsleger gelegen sei, z.B. ob deren Sicht durch bauliche oder verkehrsmäßige Beeinträchtigungen auf sein Fahrzeug behindert gewesen sei. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß die beiden Sicherheitswachebeamten am Ende der Beobachtungsstrecke gestanden wären; vielmehr befand sich ihr Standort vor dem Haus Kaiser Franz-Ring 12. Der Gerichtshof vermag daher keinen Umstand zu erkennen, der eine verläßliche Wahrnehmung hinsichtlich eines Überholvorganges des Beschwerdeführers im Kreuzungsbereich gehindert hätte. Die belangte Behörde konnte somit ohne Vornahme eines Ortsaugenscheines zutreffend davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für eine verläßliche Beobachtung insgesamt gegeben waren. Nicht einmal in der Beschwerde wird vorgebracht, weshalb die Beobachtung der beiden Sicherheitswachebeamten in bezug auf den Überholvorgang im Kreuzungsbereich durch einen Ortsaugenschein zu widerlegen gewesen wäre. Es kann daher der belangten Behörde weder eine rechtsirrige Gesetzesanwendung angelastet noch ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie bei diesen Beweisergebnissen von der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines Abstand nahm.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 15. Oktober 1987

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung Geschwindigkeit Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X00

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWT_1987020080_19871015X00