Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1987, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 16. Juli 1985 um 07.50 Uhr in Baden, auf dem Kaiser Franz-Ring Richtung Theaterplatz, Höhe Haus Nr. 12, welcher als Wohnstraße gekennzeichnet sei, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen N XY a) schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren (nämlich ca. 40 km/h) und habe b) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Kreuzung mit der Theresiengasse, auf welcher der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei, links überholt, obwohl er die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße befahren habe. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu a) nach § 76 b Abs.3 StVO und zu b) nach § 16 Abs. 2 lit. c leg. cit begangen und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarrest jeweils 18 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1987, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 16. Juli 1985 um 07.50 Uhr in Baden, auf dem Kaiser Franz-Ring Richtung Theaterplatz, Höhe Haus Nr. 12, welcher als Wohnstraße gekennzeichnet sei, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen N XY a) schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren (nämlich ca. 40 km/h) und habe b) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Kreuzung mit der Theresiengasse, auf welcher der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei, links überholt, obwohl er die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße befahren habe. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu a) nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO und zu b) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, leg. cit begangen und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarrest jeweils 18 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zl. 87/02/0080).
Während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 1. Juni 1987, mit dem der zitierte Bescheid vom 23. Februar insofern berichtigt wurde, als der erste Absatz seines Spruches wie folgt neu gefaßt wurde:
„Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Personenkraftwagens W XY lautet.“„Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Personenkraftwagens W XY lautet.“
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 1. Juni 1987 Beschwerde, und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts (Zl. 87/02/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:
I.römisch eins.
Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 1. Juni 1987:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063 und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß ferner eine Berichtigung in Handhabung dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zlen. 86/02/0147, 87/02/0063 und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß ferner eine Berichtigung in Handhabung dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.
Aus der Polizeianzeige in Verbindung mit der durchgeführten Lenkererhebung geht zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer einen Pkw mit dem Kennzeichen „W XY“ gelenkt hat. Dieses Kennzeichen ist auch in der dem Beschwerdeführer zunächst zugegangenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Oktober 1985 angeführt worden. Auf Grund der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges in der Anzeige in Verbindung mit der Lenkererhebung mit dem Wiener Kennzeichen, die der Beschwerdeführer am 21. Jänner 1986 gelesen hat (Bl. 35), war es ihm möglich, den in der Bezeichnung des von ihm gelenkten Fahrzeuges gelegenen Fehler zu erkennen. Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vom 23. Februar 1987 vermeiden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die vorgenommene Berichtigung sei dem Spruch des Berufungsbescheides ein ganzer Halbsatz angefügt und sohin etwas Unterlassenes nachgeholt worden, vermag er keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides darzutun, handelt es sich doch bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Formulierung im Kern lediglich um eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.Aus der Polizeianzeige in Verbindung mit der durchgeführten Lenkererhebung geht zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer einen Pkw mit dem Kennzeichen „W XY“ gelenkt hat. Dieses Kennzeichen ist auch in der dem Beschwerdeführer zunächst zugegangenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Oktober 1985 angeführt worden. Auf Grund der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges in der Anzeige in Verbindung mit der Lenkererhebung mit dem Wiener Kennzeichen, die der Beschwerdeführer am 21. Jänner 1986 gelesen hat (Bl. 35), war es ihm möglich, den in der Bezeichnung des von ihm gelenkten Fahrzeuges gelegenen Fehler zu erkennen. Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vom 23. Februar 1987 vermeiden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die vorgenommene Berichtigung sei dem Spruch des Berufungsbescheides ein ganzer Halbsatz angefügt und sohin etwas Unterlassenes nachgeholt worden, vermag er keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides darzutun, handelt es sich doch bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Formulierung im Kern lediglich um eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.
Da bereits der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 1987:
Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid vom 23. Februar 1987 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 1. Juni 1987 zugrunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 87/10/0021), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Feststellungen des Kennzeichens des von ihm gelenkten Pkws gegenstandslos geworden sind.Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid vom 23. Februar 1987 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 1. Juni 1987 zugrunde zu legen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 87/10/0021), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Feststellungen des Kennzeichens des von ihm gelenkten Pkws gegenstandslos geworden sind.
a) Zur Übertretung nach § 76 b Abs. 3 StVO:a) Zur Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO:
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zur Last gelegt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Tatbild einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060). Nun hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde zugegeben, daß er mit seinem Fahrzeug die Schrittgeschwindigkeit geringfügig überschritten habe. Damit wurde aber der Beschwerdeführer selbst auf dem Boden seiner Verantwortung zu Recht der Übertretung nach § 76 b Abs. 3 StVO schuldig erkannt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bezüglich der von ihm bezweifelten Richtigkeit der von den beiden Polizeibeamten vorgenommenen Geschwindigkeitsschätzung durch die von ihm begehrte Vornahme eines Ortsaugenscheines bedurft hätte. Wohl nahm die belangte Behörde - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch auf, doch wurde der Beschwerdeführer dadurch - hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand - in keinem Recht verletzt (vgl. zuletzt etwa das oben zitierte Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060 und die dort angeführte Vorjudikatur).Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zur Last gelegt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Tatbild einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung erfüllt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060). Nun hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde zugegeben, daß er mit seinem Fahrzeug die Schrittgeschwindigkeit geringfügig überschritten habe. Damit wurde aber der Beschwerdeführer selbst auf dem Boden seiner Verantwortung zu Recht der Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO schuldig erkannt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bezüglich der von ihm bezweifelten Richtigkeit der von den beiden Polizeibeamten vorgenommenen Geschwindigkeitsschätzung durch die von ihm begehrte Vornahme eines Ortsaugenscheines bedurft hätte. Wohl nahm die belangte Behörde - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch auf, doch wurde der Beschwerdeführer dadurch - hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand - in keinem Recht verletzt vergleiche , zuletzt etwa das oben zitierte Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 85/03/0060 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Mit seinem weiteren Vorbringen, er habe als Arzt aufgrund eines „akuten Notfalles“ die Geschwindigkeit überschritten und sich deshalb in einem entschuldbaren Notstand befunden, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0112). Daß im vorliegenden Fall eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Patienten in der Ordination des vom Beschwerdeführer vertretenen Arztes vorgelegen gewesen sei, hat der Beschwerdeführer mit der ganz allgemein gehaltenen Behauptung „akuter Notfall“ nicht konkret zum Ausdruck gebracht. Die bloße Behauptung eines „akuten Notfalles“ unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Hinsicht auf das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG auszulösen. Daraus geht nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre (vgl. zur Frage über das Nichtbestehen der ärztlichen Schweigepflicht in derartigen Fällen die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1981, VwSlg. 10.590/A; vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0027). Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG besteht bei Ungehorsamsdelikten, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher nach ständiger Rechtsprechung Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht.Mit seinem weiteren Vorbringen, er habe als Arzt aufgrund eines „akuten Notfalles“ die Geschwindigkeit überschritten und sich deshalb in einem entschuldbaren Notstand befunden, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0112). Daß im vorliegenden Fall eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Patienten in der Ordination des vom Beschwerdeführer vertretenen Arztes vorgelegen gewesen sei, hat der Beschwerdeführer mit der ganz allgemein gehaltenen Behauptung „akuter Notfall“ nicht konkret zum Ausdruck gebracht. Die bloße Behauptung eines „akuten Notfalles“ unter Hinweis auf das Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch als Beweismittel reicht noch nicht aus, um eine Ermittlungspflicht der Behörde in Hinsicht auf das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG auszulösen. Daraus geht nämlich nicht hervor, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre vergleiche , zur Frage über das Nichtbestehen der ärztlichen Schweigepflicht in derartigen Fällen die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1981, VwSlg. 10.590/A; vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0027). Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht bei Ungehorsamsdelikten, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher nach ständiger Rechtsprechung Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Einer Anleitung durch die Behörde bedarf es daher nicht.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach § 76 b Abs. 3 StVO für schuldig erkannte.Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 76, b Absatz 3, StVO für schuldig erkannte.
b) Zur Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. c StVO:b) Zur Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO:
Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, daß die belangte Behörde seinem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht entsprochen habe, um auf diese Weise darzutun, daß er keinen Überholvorgang im Kreuzungsbereich durchgeführt, sondern noch auf dem Kaiser Franz-Ring an einem im Einparken befindlichen Fahrzeug vorbeigefahren sei, so ist diese Verfahrensrüge gleichfalls nicht berechtigt. Für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist entscheidend, ob die belangte Behörde, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, den von den Meldungslegern geschilderten Vorfall als erwiesen annehmen durfte oder der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte unzulässige Überholmanöver nicht durchgeführt, hätte folgen müssen.
Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch konkretes Tatsachenvorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, worin der behauptete ungünstige Standort der beiden Meldungsleger gelegen sei, z.B. ob deren Sicht durch bauliche oder verkehrsmäßige Beeinträchtigungen auf sein Fahrzeug behindert gewesen sei. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß die beiden Sicherheitswachebeamten am Ende der Beobachtungsstrecke gestanden wären; vielmehr befand sich ihr Standort vor dem Haus Kaiser Franz-Ring 12. Der Gerichtshof vermag daher keinen Umstand zu erkennen, der eine verläßliche Wahrnehmung hinsichtlich eines Überholvorganges des Beschwerdeführers im Kreuzungsbereich gehindert hätte. Die belangte Behörde konnte somit ohne Vornahme eines Ortsaugenscheines zutreffend davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für eine verläßliche Beobachtung insgesamt gegeben waren. Nicht einmal in der Beschwerde wird vorgebracht, weshalb die Beobachtung der beiden Sicherheitswachebeamten in bezug auf den Überholvorgang im Kreuzungsbereich durch einen Ortsaugenschein zu widerlegen gewesen wäre. Es kann daher der belangten Behörde weder eine rechtsirrige Gesetzesanwendung angelastet noch ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie bei diesen Beweisergebnissen von der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines Abstand nahm.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 15. Oktober 1987