Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

87/02/0080

Rechtssatz

Die Behörde darf zu Recht den Ausführungen der Meldungsleger folgen, wenn der Beschuldigte kein konkretes Tatsachenvorbringen aufzeigt, weshalb die Aussagen der Meldungsleger (hier: auf Grund eines ungünstigen Standortes der Meldungsleger) nicht stimmen können. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine verlässliche Beobachtung

insgesamt gegeben waren, war somit nicht notwendig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X06