Verwaltungsgerichtshof
15.10.1987
87/02/0080
Die Behörde darf zu Recht den Ausführungen der Meldungsleger folgen, wenn der Beschuldigte kein konkretes Tatsachenvorbringen aufzeigt, weshalb die Aussagen der Meldungsleger (hier: auf Grund eines ungünstigen Standortes der Meldungsleger) nicht stimmen können. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine verlässliche Beobachtung
insgesamt gegeben waren, war somit nicht notwendig.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X06