Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

87/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X01