Verwaltungsgerichtshof
15.10.1987
87/02/0080
Selbst wenn die Berichtigung eines Berufungsbescheides lautet: "Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Pkw's W... lautet." (ergänze: statt N ... ), handelt es sich im Kern um eine Berichtigung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X02