1.1. Der Beschwerdeführer ist einer der Geschäftsführer der XY-gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wiener Neudorf; unbestritten fallen die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes in seine Ressortverantwortlichkeit.
Das Arbeitsinspektorat für den zweiten Aufsichtsbezirk erstattete beim Magistrat der Stadt Wien Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in einer in Wien gelegenen Filiale. Der Magistrat der Stadt Wien trat das Verwaltungsstrafverfahren unter Berufung auf § 29a VStG 1950 der Bezirkshauptmannschaft Baden, in deren Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, ab.Das Arbeitsinspektorat für den zweiten Aufsichtsbezirk erstattete beim Magistrat der Stadt Wien Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in einer in Wien gelegenen Filiale. Der Magistrat der Stadt Wien trat das Verwaltungsstrafverfahren unter Berufung auf Paragraph 29 a, VStG 1950 der Bezirkshauptmannschaft Baden, in deren Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, ab.
Mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1985 sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Ges.m.b.H. zu verantworten, dass am 22. Februar 1985 im Filialbetrieb in Wien 11, S-straße nn, namentlich genannte Arbeitnehmerinnen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt worden seien und ihnen nach einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden keine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 9 und § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969, begangen.Mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1985 sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden aus, der Beschwerdeführer habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Ges.m.b.H. zu verantworten, dass am 22. Februar 1985 im Filialbetrieb in Wien 11, S-straße nn, namentlich genannte Arbeitnehmerinnen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt worden seien und ihnen nach einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden keine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 9 und Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes - AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, begangen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diese Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden. Der Bescheid werde insofern angefochten, "als die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde nicht vorliegt und sich die Behörde mit meinem Vorbringen nicht auseinander gesetzt hat, ich hätte entsprechende administrative Maßnahmen gesetzt und mir könne weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden angelastet werden".
1.4. Der Landeshauptmann von Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. In der Beschwerde heißt es, dass die Weisung zur Durchführung von Inventurarbeiten durch den Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ in der Zentrale des Unternehmens in Wiener Neudorf erging, wobei es gleichgültig sei, wo diese Weisung wirksam geworden sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum ARG in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Z1. 86/08/0231, ausgeführt hat, ist als Ort der Begehung jener Ort, an welchem oder von welchem aus die Anordnung zur Vornahme der betreffenden (Inventur)Arbeiten gegeben wurde, anzusehen. Der Umstand, dass die erfolgte Beschäftigung als "der zum Tatbestand gehörende Erfolg" in Wien eingetreten sei, ändere gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 nichts an der Zuständigkeit der nach dem Unternehmenssitz in Wiener Neudorf zuständigen Verwaltungsstrafbehörde. Auf dieses Erkenntnis wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zum ARG in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Z1. 86/08/0231, ausgeführt hat, ist als Ort der Begehung jener Ort, an welchem oder von welchem aus die Anordnung zur Vornahme der betreffenden (Inventur)Arbeiten gegeben wurde, anzusehen. Der Umstand, dass die erfolgte Beschäftigung als "der zum Tatbestand gehörende Erfolg" in Wien eingetreten sei, ändere gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 nichts an der Zuständigkeit der nach dem Unternehmenssitz in Wiener Neudorf zuständigen Verwaltungsstrafbehörde. Auf dieses Erkenntnis wird im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG Bezug genommen; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen.
Was die hier in Streit stehenden Übertretungen nach dem AZG anlangt, so gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen, und dass dieser Ort, wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt (vgl. die im bereits zitierten hg. Erkenntnis wiedergegebene Rechtsprechung zum Arbeitszeitgesetz).Was die hier in Streit stehenden Übertretungen nach dem AZG anlangt, so gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen, und dass dieser Ort, wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt vergleiche die im bereits zitierten hg. Erkenntnis wiedergegebene Rechtsprechung zum Arbeitszeitgesetz).
2.2. Aus dieser Erwägung folgt, dass die vom Magistrat der Stadt Wien auf § 29a VStG 1950 gestützte Zuständigkeitsübertragung entgegen dieser Bestimmung nicht durch die zuständige Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Mödling) erfolgte. Die Rechtmäßigkeit der im Übertragungsakt gelegenen verfahrensrechtlichen Anordnung (vgl. zur Rechtsnatur der Übertragungsverfügung die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1983, Zl. 82/08/0216 = ZfVB 1984/2/712, und vom 14. Februar 1984, Zl. 83/04/0212 = ZfVB 1984/5/3073) ist eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit der nach § 29a VStG 1950 delegierten Verwaltungsstrafbehörde. 2.2. Aus dieser Erwägung folgt, dass die vom Magistrat der Stadt Wien auf Paragraph 29 a, VStG 1950 gestützte Zuständigkeitsübertragung entgegen dieser Bestimmung nicht durch die zuständige Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Mödling) erfolgte. Die Rechtmäßigkeit der im Übertragungsakt gelegenen verfahrensrechtlichen Anordnung vergleiche zur Rechtsnatur der Übertragungsverfügung die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1983, Zl. 82/08/0216 = ZfVB 1984/2/712, und vom 14. Februar 1984, Zl. 83/04/0212 = ZfVB 1984/5/3073) ist eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit der nach Paragraph 29 a, VStG 1950 delegierten Verwaltungsstrafbehörde.
Da die belangte Behörde das Fehlen der Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit an die erkennende Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Baden) - und sohin deren Unzuständigkeit - nicht wahrnahm und das Straferkenntnis nicht aus diesem Grunde behob, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. 2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 25. Mai 1987