Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/08/0236

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach Paragraph 29, a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist ua, dass die Übertragung - es handelt sich um eine Verfahrensanordnung (Hinweis E 11.5.1983, 82/03/0216 und E 14.2.1984, 83/04/0212) - durch die zuständige Behörde erfolgt.