Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

05.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 29 a,

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion übertragen werden.

Schlagworte

Delegation, Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40095491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P29a/NOR40095491

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