Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 29a

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 29 a,

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40139121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P29a/NOR40139121

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