Der Beschwerdeführer bekleidete in der Stadtgemeinde X in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1974 und dem 25. November 1977 die Funktion eines "Stadtrates mit Referat". Gestützt auf den - offenbar auf § 20 Abs. 2 und 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung gegründeten und Verordnungscharakter tragenden - Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 14. Dezember 1973 über die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Gemeindefunktionäre verlangte er mit Schreiben vom 24. November 1977, gerichtet an die Stadtgemeinde X, die Nachzahlung der seiner Ansicht nach für die gesamte Funktionsdauer gebührenden 13. und 14. Monatsbezüge der ihm zustehenden Aufwandsentschädigung. Diese Forderung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde X mit Beschluß vom 23. Dezember 1977 mit dem Beifügen abgelehnt, daß dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen stehe. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer "Einspruch". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Gemeindeaufsichtsbehörde Zl. II-0-5/6-1978 (ohne Datum) wurde daraufhin der Beschluß des Gemeinderates vom 23. Dezember 1977 unter Berufung auf die §§ 77 Abs. 5 und 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Begründet wurde dieser Bescheid in dem seinen Spruch allein tragenden Teil der Bescheidbegründung damit, daß die Angelegenheiten zur Regelung von Aufwandsentschädigungen für Gemeindemandatare in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fielen und die Burgenländische Gemeindeordnung keine Zuständigkeitsvorschriften enthalte, denenzufolge der Gemeinderat in solchen Angelegenheiten als Behörde erster Instanz berufen sei. Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid blieb unangefochten.Der Beschwerdeführer bekleidete in der Stadtgemeinde römisch zehn in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1974 und dem 25. November 1977 die Funktion eines "Stadtrates mit Referat". Gestützt auf den - offenbar auf Paragraph 20, Absatz 2 und 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung gegründeten und Verordnungscharakter tragenden - Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14. Dezember 1973 über die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Gemeindefunktionäre verlangte er mit Schreiben vom 24. November 1977, gerichtet an die Stadtgemeinde römisch zehn, die Nachzahlung der seiner Ansicht nach für die gesamte Funktionsdauer gebührenden 13. und 14. Monatsbezüge der ihm zustehenden Aufwandsentschädigung. Diese Forderung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn mit Beschluß vom 23. Dezember 1977 mit dem Beifügen abgelehnt, daß dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen stehe. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer "Einspruch". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gemeindeaufsichtsbehörde Zl. II-0-5/6-1978 (ohne Datum) wurde daraufhin der Beschluß des Gemeinderates vom 23. Dezember 1977 unter Berufung auf die Paragraphen 77, Absatz 5 und 79 Absatz 3, der Burgenländischen Gemeindeordnung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Begründet wurde dieser Bescheid in dem seinen Spruch allein tragenden Teil der Bescheidbegründung damit, daß die Angelegenheiten zur Regelung von Aufwandsentschädigungen für Gemeindemandatare in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fielen und die Burgenländische Gemeindeordnung keine Zuständigkeitsvorschriften enthalte, denenzufolge der Gemeinderat in solchen Angelegenheiten als Behörde erster Instanz berufen sei. Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid blieb unangefochten.
Da es auch im weiteren Verlauf zu keiner Erledigung seines Ansuchens vom 24. November 1977 kam, begehrte der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1978 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde X. Da auch dieser den Nachzahlungsantrag keiner bescheidmäßigen Erledigung zuführte, machte der Beschwerdeführer schließlich mittels Beschwerde nach Art. 132 B-VG gegenüber dem Gemeinderat Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer "den 13. und 14. Bezug der Entschädigung als Stadtrat mit Referat für die Zeit vom 1. 1. 1974 bis 30. 11. 1977 samt 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag und Zinseszinsen seit dem Tag des Erstantrages zusprechen."Da es auch im weiteren Verlauf zu keiner Erledigung seines Ansuchens vom 24. November 1977 kam, begehrte der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1978 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn. Da auch dieser den Nachzahlungsantrag keiner bescheidmäßigen Erledigung zuführte, machte der Beschwerdeführer schließlich mittels Beschwerde nach Artikel 132, B-VG gegenüber dem Gemeinderat Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer "den 13. und 14. Bezug der Entschädigung als Stadtrat mit Referat für die Zeit vom 1. 1. 1974 bis 30. 11. 1977 samt 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag und Zinseszinsen seit dem Tag des Erstantrages zusprechen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art 132 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Gemäß Artikel 132, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Von dieser Verfassungsvorschrift ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf der Schlußfassung eines verstärkten Senates beruhenden Beschluß vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch bestehe, so wurde gesagt, auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und Entscheidungspflicht (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1978, Zl. 1350/77). Da auf dem Boden dieser Rechtsanschauung auch eine Entscheidungspflicht der Behörde in Ansehung eines ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen ist, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt, im Gegenstand die belangte Behörde dieser Entscheidungspflicht aber in bezug auf das Verlangen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1978, gerichtet auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihm erhobene Nachzahlungsforderung auf den Gemeinderat der Stadtgemeinde X unbestrittenermaßen innerhalb der im § 27 VwGG 1965 festgesetzten Frist von sechs Monaten nicht entsprochen hat, erweist sich die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gegründete Beschwerde demnach als zulässig. Da der versäumte Bescheid auch gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 nicht nachgeholt worden ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 5 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden. Hiebei hat sich der Gerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:Von dieser Verfassungsvorschrift ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem auf der Schlußfassung eines verstärkten Senates beruhenden Beschluß vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch bestehe, so wurde gesagt, auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und Entscheidungspflicht vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1978, Zl. 1350/77). Da auf dem Boden dieser Rechtsanschauung auch eine Entscheidungspflicht der Behörde in Ansehung eines ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen ist, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt, im Gegenstand die belangte Behörde dieser Entscheidungspflicht aber in bezug auf das Verlangen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1978, gerichtet auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihm erhobene Nachzahlungsforderung auf den Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn unbestrittenermaßen innerhalb der im Paragraph 27, VwGG 1965 festgesetzten Frist von sechs Monaten nicht entsprochen hat, erweist sich die vorliegende, auf Artikel 132, B-VG gegründete Beschwerde demnach als zulässig. Da der versäumte Bescheid auch gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 nicht nachgeholt worden ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 42, Absatz 5, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden. Hiebei hat sich der Gerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gemäß § 20 Abs. 2 und 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung, auf welche Bestimmungen sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Funktionsgebühren aus seiner Tätigkeit als Stadtrat der Stadtgemeinde X letztlich gründet, steht bestimmten Gemeindefunktionären (Bürgermeistern, Vizebürgermeistern und anderen mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates) nach Maßgabe gesonderter Beschlüsse des Gemeinderates zur Abgeltung des durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwandes, Zeitverlustes und Verdienstentganges eine laufende, angemessene Geldentschädigung zu. Für den Kreis der hier in Betracht kommenden Funktionäre der Stadtgemeinde X wurde das Ausmaß dieses Entschädigungsanspruches allgemein mit Beschluß des Gemeinderates vom 14. Dezember 1973 festgesetzt und darin unter anderem bestimmt, daß die Entschädigung eines Stadtrates mit Referat bis 31. Dezember 1974 15 % und ab 1. Jänner 1975 jeweils 20 % der dem Bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung (welche sich wiederum auf 80 % des jeweiligen Bezuges eines Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag beläuft) betrage.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung, auf welche Bestimmungen sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Funktionsgebühren aus seiner Tätigkeit als Stadtrat der Stadtgemeinde römisch zehn letztlich gründet, steht bestimmten Gemeindefunktionären (Bürgermeistern, Vizebürgermeistern und anderen mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates) nach Maßgabe gesonderter Beschlüsse des Gemeinderates zur Abgeltung des durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwandes, Zeitverlustes und Verdienstentganges eine laufende, angemessene Geldentschädigung zu. Für den Kreis der hier in Betracht kommenden Funktionäre der Stadtgemeinde römisch zehn wurde das Ausmaß dieses Entschädigungsanspruches allgemein mit Beschluß des Gemeinderates vom 14. Dezember 1973 festgesetzt und darin unter anderem bestimmt, daß die Entschädigung eines Stadtrates mit Referat bis 31. Dezember 1974 15 % und ab 1. Jänner 1975 jeweils 20 % der dem Bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung (welche sich wiederum auf 80 % des jeweiligen Bezuges eines Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag beläuft) betrage.
Bei der dem einzelnen Gemeindefunktionär danach konkret gebührenden Entschädigung handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung und der des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 6. Juni 1978, Zl. 408/78-6, zum Ausdruck gebracht hat - um einen im öffentlichen Recht begründeten vermögensrechtlichen Anspruch, der nur insoweit durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtlich zulässigerweise erledigt werden könnte, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsähe. Nun ergibt sich aber aus § 20 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, daß der Landesgesetzgeber den Gemeinderat zwar dazu berufen hat, im Streitfall durch einen individuellen Verwaltungsakt (Bescheid) zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Ausmaß einem Mitglied des Gemeinderates ein Anspruch auf Vergütung der mit der Ausübung des Mandates verbundenen baren Auslagen und auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes zusteht. Dagegen bietet die Burgenländische Gemeindeordnung an keiner Stelle einen Anhaltspunkt dafür, daß dem Gemeinderat oder sonst einem Gemeindeorgan (Bürgermeister, Stadtrat) eine Zuständigkeit eingeräumt wäre, auch in Angelegenheiten der den Gemeindefunktionären zustehenden Gebührnisse an Aufwandsentschädigungen über strittige Ansprüche bescheidmäßig abzusprechen. Da eine derartige Zuständigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zulässigerweise auch nicht im Wege eines Analogieschlusses aus § 20 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung abgeleitet werden kann und dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß ein auf § 20 Abs. 2 und 3 leg. cit. beruhender Anspruch etwa im ordentlichen Rechtsweg auszutragen wäre, qualifiziert sich damit der diesem Verfahren zugrunde liegende vermögensrechtliche Anspruch als ein solcher, der nur unmittelbar gemäß Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann (vgl. den oben zitierten hg. Beschluß vom 6. Juni 1978 sowie insbesondere auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1964, Slg. 4893, und vom 3. März 1969, Slg. 5901).Bei der dem einzelnen Gemeindefunktionär danach konkret gebührenden Entschädigung handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung und der des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 6. Juni 1978, Zl. 408/78-6, zum Ausdruck gebracht hat - um einen im öffentlichen Recht begründeten vermögensrechtlichen Anspruch, der nur insoweit durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtlich zulässigerweise erledigt werden könnte, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsähe. Nun ergibt sich aber aus Paragraph 20, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung, daß der Landesgesetzgeber den Gemeinderat zwar dazu berufen hat, im Streitfall durch einen individuellen Verwaltungsakt (Bescheid) zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Ausmaß einem Mitglied des Gemeinderates ein Anspruch auf Vergütung der mit der Ausübung des Mandates verbundenen baren Auslagen und auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes zusteht. Dagegen bietet die Burgenländische Gemeindeordnung an keiner Stelle einen Anhaltspunkt dafür, daß dem Gemeinderat oder sonst einem Gemeindeorgan (Bürgermeister, Stadtrat) eine Zuständigkeit eingeräumt wäre, auch in Angelegenheiten der den Gemeindefunktionären zustehenden Gebührnisse an Aufwandsentschädigungen über strittige Ansprüche bescheidmäßig abzusprechen. Da eine derartige Zuständigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zulässigerweise auch nicht im Wege eines Analogieschlusses aus Paragraph 20, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung abgeleitet werden kann und dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß ein auf Paragraph 20, Absatz 2 und 3 leg. cit. beruhender Anspruch etwa im ordentlichen Rechtsweg auszutragen wäre, qualifiziert sich damit der diesem Verfahren zugrunde liegende vermögensrechtliche Anspruch als ein solcher, der nur unmittelbar gemäß Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann vergleiche , den oben zitierten hg. Beschluß vom 6. Juni 1978 sowie insbesondere auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1964, Slg. 4893, und vom 3. März 1969, Slg. 5901).
Dieser Folgerung steht im Beschwerdefall der in der Sache ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X über die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 23. Dezember 1977 deshalb nicht entgegen, weil dieser Bescheid durch die bloße Feststellung, daß die Angelegenheiten der Aufwandsentschädigungen für Gemeindefunktionäre in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen und dem Gemeinderat in derartigen Angelegenheiten keine Zuständigkeit als Behörde erster Instanz zukomme, nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch in der Richtung eine Bindungswirkung zu erzeugen vermochte, daß die vom Beschwerdeführer erhobene Nachforderung ungeachtet der objektiven Rechtslage durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sei.Dieser Folgerung steht im Beschwerdefall der in der Sache ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23. Dezember 1977 deshalb nicht entgegen, weil dieser Bescheid durch die bloße Feststellung, daß die Angelegenheiten der Aufwandsentschädigungen für Gemeindefunktionäre in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen und dem Gemeinderat in derartigen Angelegenheiten keine Zuständigkeit als Behörde erster Instanz zukomme, nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch in der Richtung eine Bindungswirkung zu erzeugen vermochte, daß die vom Beschwerdeführer erhobene Nachforderung ungeachtet der objektiven Rechtslage durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sei.
Da eine Devolution im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 voraussetzt, daß die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat, dieses aber dann nicht zutrifft, wenn das zugrunde liegende Parteienbegehren nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, mußte das Verlangen (der Antrag) des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1978 betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die mit 24. November 1977 erhobene Gebührennachforderung als unzulässig zurückgewiesen werden.Da eine Devolution im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 voraussetzt, daß die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat, dieses aber dann nicht zutrifft, wenn das zugrunde liegende Parteienbegehren nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, mußte das Verlangen (der Antrag) des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 1978 betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die mit 24. November 1977 erhobene Gebührennachforderung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 und 55 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Daß die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden wären, ist nicht hervorgekommen, so daß eine Anwendung des § 55 Abs. 2 VwGG 1965 nicht in Betracht gekommen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, 48 und 55 Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Daß die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden wären, ist nicht hervorgekommen, so daß eine Anwendung des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG 1965 nicht in Betracht gekommen ist.
Wien, am 22. Jänner 1980