Verwaltungsgerichtshof
22.01.1980
0977/79
GRS wie 1039/48 B 6. Dezember 1948 RS 1
Die Säumnisbeschwerde schützt den einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der obrigkeitlichen Verwaltung; liegt die Untätigkeit der Behörde aber nicht auf dem Gebiete der obrigkeitlichen Verwaltung, dann kann auch keine Säumnisbeschwerde erhoben werden, da ihr Ziel, die Erlassung einer Sachentscheidung durch Bescheid (verwaltungsgerichtliches Erkenntnis) nicht verwirklicht werden könnte.