Verwaltungsgerichtshof
22.01.1980
0977/79
Entschädigungsansprüche von Gemeindefunktionären (hier: Stadtrat mit Referat) im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, der Bgld Gemeindeordnung sind (im Gegensatz zu Ansprüchen nach Paragraph 20, Absatz eins, leg cit) weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Sie können daher nur mittels Klage nach Artikel 137, B-G geltend gemacht werden.