Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz erstattete mit Schreiben vom 11. August 1977 die Anzeige, es sei anläßlich einer Verkehrskontrolle, die am 4. Juli 1977 auf dem Autobahn-Parkplatz Sippachzell bei km 186 stattgefunden habe, festgestellt worden, daß im Betrieb B & Co die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, (AZG) nicht beachtet würden. Bei der Überprüfung des LKW-Zuges L 17.512 dieser "Firma" seien laut vorgelegtem Fahrtenbuch am 12. Mai 1977, 13. Mai 1977, 17. Mai 1977, 24. Mai 1977, 26. Mai 1977, 27. Mai 1977, 2. Juni 1977, 3. Juni 1977, 10. Juni 1977 und 22. Juni 1977 die Einsatzzeiten - in der Anzeige sind die genauen Zeitangaben enthalten - erheblich überschritten worden. In den Nächten vom 12. Mai auf den 13. Mai 1977, 26. Mai auf den 27. Mai 1977 und 2. Juni auf den 3. Juni 1977 seien - ebenfalls unter genauer Zeitangabe - die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten worden. Gemäß § 28 AZG mögen gegen den Verantwortlichen wegen Überschreitung der Einsatzzeiten zehn Geldstrafen von je S 500,-- = S 5.000,-- und wegen Nichteinhaltung der ununterbrochenen Ruhezeiten eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt werden.Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz erstattete mit Schreiben vom 11. August 1977 die Anzeige, es sei anläßlich einer Verkehrskontrolle, die am 4. Juli 1977 auf dem Autobahn-Parkplatz Sippachzell bei km 186 stattgefunden habe, festgestellt worden, daß im Betrieb B & Co die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, (AZG) nicht beachtet würden. Bei der Überprüfung des LKW-Zuges L 17.512 dieser "Firma" seien laut vorgelegtem Fahrtenbuch am 12. Mai 1977, 13. Mai 1977, 17. Mai 1977, 24. Mai 1977, 26. Mai 1977, 27. Mai 1977, 2. Juni 1977, 3. Juni 1977, 10. Juni 1977 und 22. Juni 1977 die Einsatzzeiten - in der Anzeige sind die genauen Zeitangaben enthalten - erheblich überschritten worden. In den Nächten vom 12. Mai auf den 13. Mai 1977, 26. Mai auf den 27. Mai 1977 und 2. Juni auf den 3. Juni 1977 seien - ebenfalls unter genauer Zeitangabe - die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten worden. Gemäß Paragraph 28, AZG mögen gegen den Verantwortlichen wegen Überschreitung der Einsatzzeiten zehn Geldstrafen von je S 500,-- = S 5.000,-- und wegen Nichteinhaltung der ununterbrochenen Ruhezeiten eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt werden.
Mit Straferkenntnis vom 4. Oktober 1978 erkannte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer schuldig, er habe als der im gegenständlichen Fall Verantwortliche der "Firma" B GesmbH & Co es unterlassen, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten würden. Weiters wurde im Spruch des Erkenntnisses auf die Verkehrskontrolle am 4. Juli 1977 auf dem Autobahn-Parkplatz verwiesen, dabei festgestellt, daß der Lenker des LKW-Zuges L 17.512 GM gewesen sei, schließlich wurden noch die in der Anzeige genannten Tage bezüglich der Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit und bezüglich der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten angeführt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung a) nach § 12 Abs. 1 und b) 16 Abs. 3 AZG begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden gegen den Beschwerdeführer zu a) eine Geldstrafe von S 5.000,--, zu b) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafen fünf Wochen und drei Wochen) verhängt. In der Begründung wurde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates verwiesen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, und weiters ausgeführt, durch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen M sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer zwar stets Kontrollen der Fahrtenbücher durchgeführt und die LKW-Fahrer angewiesen habe, die täglichen Einsatzzeiten von maximal 14 Stunden nicht zu überschreiten und anschließend eine Ruhezeit von 10 Stunden einzuhalten; dies werde aber erst jetzt auf Grund des gegenständlichen Verfahrens strenger gehandhabt. Es genüge nicht, dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung Genüge zu tun, vielmehr sei auf deren Zweck abzustellen, durch diese Regelung erhöhte Belastungen der Fahrzeuglenker zu vermeiden. Werde durch den Verantwortlichen nicht mit dem entsprechenden Nachdruck auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gedrungen, würden diese effizienzlos und damit völlig überflüssig. Sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dafür Sorge zu tragen, daß seine Anleitungen von den Fahrern befolgt würden, müßte er die Verantwortung hiefür übernehmen. Durch die Anzeige sei erwiesen, daß nicht eine einmalige Übertretung vorliege, vielmehr zeige sich ein laufendes Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Bestimmungen, das sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten erstrecke. Bei pflichtgemäßer Kontrolle der Fahrtenbücher müsse dies dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 VStG 1950 sei darin gelegen, seiner Aufgabe, die aufgetretenen Mißstände abzustellen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einsatz- und anschließenden Ruhezeiten durchzusetzen, nicht nachgekommen zu sein.Mit Straferkenntnis vom 4. Oktober 1978 erkannte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer schuldig, er habe als der im gegenständlichen Fall Verantwortliche der "Firma" B GesmbH & Co es unterlassen, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten würden. Weiters wurde im Spruch des Erkenntnisses auf die Verkehrskontrolle am 4. Juli 1977 auf dem Autobahn-Parkplatz verwiesen, dabei festgestellt, daß der Lenker des LKW-Zuges L 17.512 GM gewesen sei, schließlich wurden noch die in der Anzeige genannten Tage bezüglich der Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit und bezüglich der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten angeführt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung a) nach Paragraph 12, Absatz eins und b) 16 Absatz 3, AZG begangen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AZG wurden gegen den Beschwerdeführer zu a) eine Geldstrafe von S 5.000,--, zu b) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafen fünf Wochen und drei Wochen) verhängt. In der Begründung wurde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates verwiesen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, und weiters ausgeführt, durch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen M sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer zwar stets Kontrollen der Fahrtenbücher durchgeführt und die LKW-Fahrer angewiesen habe, die täglichen Einsatzzeiten von maximal 14 Stunden nicht zu überschreiten und anschließend eine Ruhezeit von 10 Stunden einzuhalten; dies werde aber erst jetzt auf Grund des gegenständlichen Verfahrens strenger gehandhabt. Es genüge nicht, dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung Genüge zu tun, vielmehr sei auf deren Zweck abzustellen, durch diese Regelung erhöhte Belastungen der Fahrzeuglenker zu vermeiden. Werde durch den Verantwortlichen nicht mit dem entsprechenden Nachdruck auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gedrungen, würden diese effizienzlos und damit völlig überflüssig. Sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dafür Sorge zu tragen, daß seine Anleitungen von den Fahrern befolgt würden, müßte er die Verantwortung hiefür übernehmen. Durch die Anzeige sei erwiesen, daß nicht eine einmalige Übertretung vorliege, vielmehr zeige sich ein laufendes Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Bestimmungen, das sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten erstrecke. Bei pflichtgemäßer Kontrolle der Fahrtenbücher müsse dies dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, VStG 1950 sei darin gelegen, seiner Aufgabe, die aufgetretenen Mißstände abzustellen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Einsatz- und anschließenden Ruhezeiten durchzusetzen, nicht nachgekommen zu sein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, in der Begründung führte die Behörde selbst aus, daß der Beschwerdeführer den Fahrer angewiesen habe, die tägliche Arbeitszeit von maximal 14 Stunden nicht zu überschreiten und nach der Einsatzzeit von 14 Stunden eine Ruhezeit von 10 Stunden einzuhalten, ferner, daß die Fahrer laufend mit Fahrtenbüchern ausgestattet worden seien, die laufend kontrolliert würden, daß die Arbeitszeitübertretungen laufend beanstandet und den Fahrern laufend Anweisungen erteilt würden, sich an die gesetzlichen Einsatz- und Ruhezeiten zu halten. Aus dem Wortlaut von Gesetzen müsse der Zweck dieser Gesetze ausreichend und für den Staatsbürger verständlich hervorgehen. Die Forderung, den Arbeitnehmer mit dem Verlust seiner Existenz zu bestrafen, sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Da diese Forderung eine soziale Härte darstelle, müßte der Gesetzgeber darauf expressis verbis - analog zu § 24 AZG - hinweisen, damit dies auch dem Dienstnehmer bekannt sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, in der Begründung führte die Behörde selbst aus, daß der Beschwerdeführer den Fahrer angewiesen habe, die tägliche Arbeitszeit von maximal 14 Stunden nicht zu überschreiten und nach der Einsatzzeit von 14 Stunden eine Ruhezeit von 10 Stunden einzuhalten, ferner, daß die Fahrer laufend mit Fahrtenbüchern ausgestattet worden seien, die laufend kontrolliert würden, daß die Arbeitszeitübertretungen laufend beanstandet und den Fahrern laufend Anweisungen erteilt würden, sich an die gesetzlichen Einsatz- und Ruhezeiten zu halten. Aus dem Wortlaut von Gesetzen müsse der Zweck dieser Gesetze ausreichend und für den Staatsbürger verständlich hervorgehen. Die Forderung, den Arbeitnehmer mit dem Verlust seiner Existenz zu bestrafen, sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Da diese Forderung eine soziale Härte darstelle, müßte der Gesetzgeber darauf expressis verbis - analog zu Paragraph 24, AZG - hinweisen, damit dies auch dem Dienstnehmer bekannt sei.
Das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck wies in seiner Stellungnahme zur Berufung darauf hin, es seien dann, wenn in einem Betrieb die den Arbeitnehmerschutz betreffenden Bestimmungen nicht eingehalten würden, nach § 28 AZG -Das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck wies in seiner Stellungnahme zur Berufung darauf hin, es seien dann, wenn in einem Betrieb die den Arbeitnehmerschutz betreffenden Bestimmungen nicht eingehalten würden, nach Paragraph 28, AZG -
ebenso wie nach § 31 ANSchG, BGBl. Nr. 234/1972 - der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß § 18 ANSchG dürfe der Arbeitgeber ein Verhalten der Dienstnehmer, das den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erlassenen Vorschriften widerspreche - dazu gehöre auch das Überschreiten der Einsatzzeit -, nicht dulden. Der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter für den Einsatz der Lenker habe im Mai und Juni 1977 offenbar nicht alles getan, um in diesem Zeitraum überlange Einsatzzeiten und verkürzte Ruhezeiten zu verhindern. ebenso wie nach Paragraph 31, ANSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, - der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß Paragraph 18, ANSchG dürfe der Arbeitgeber ein Verhalten der Dienstnehmer, das den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erlassenen Vorschriften widerspreche - dazu gehöre auch das Überschreiten der Einsatzzeit -, nicht dulden. Der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter für den Einsatz der Lenker habe im Mai und Juni 1977 offenbar nicht alles getan, um in diesem Zeitraum überlange Einsatzzeiten und verkürzte Ruhezeiten zu verhindern.
In seiner Replik vom 15. Dezember 1978 meinte der Beschwerdeführer zunächst zur Wendung in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates "nicht dulden", unter Dulden verstehe man Passivität, d.h. daß von ihm nichts unternommen worden sei, die Arbeitszeitüberschreitungen abzustellen. Das Ermittlungs- und Strafverfahren habe jedoch ergeben, daß von ihm etwas unternommen worden sei. Von ihm seien Aktivitäten gesetzt worden. Somit könne ihm eine Duldung der vom Fahrer begangenen Arbeitszeitüberschreitung nicht angelastet werden. Zur Wendung "offenbar nicht alles getan zu haben" führt der Beschwerdeführer aus, er habe alles getan, was ihm als Bevollmächtigten des Arbeitgebers möglich gewesen sei, bis auf die letzte Konsequenz; dies wäre die Entlassung des Fahrers gewesen. Hier wiederhole er, daß eine derartige Forderung dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen sei. Er weise auch auf die Schwierigkeiten des Arbeitgebers hin, die dadurch gegeben seien, daß der Fahrer (Arbeitnehmer), der den Tatbestand setze, nicht bestraft werde, den Arbeitgeber bzw. dessen Bevollmächtigten, der alles unternehme, daß der Arbeitnehmer sich an die gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten halte, aber das Gesetz in voller Härte treffe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung "im Grunde des § 9 VStG 1950" in Verbindung mit § 51 leg. cit. keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz. Der Berufungswerber bringe im wesentlichen vor, daß er als Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes alles in seiner Macht Gelegene getan habe, bis auf die Entlassung des betreffenden Dienstnehmers, da er hiezu nicht berechtigt sei. Aus diesem Grunde könne er nicht für die vorliegenden Gesetzesübertretungen zur Verantwortung gezogen werden. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde und beiden Arbeitsinspektoraten (das sei das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk und das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk) vermöge die belangte Behörde dieser Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Aufgabe des für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Verantwortlichen sei es, eben für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen. Wenn offensichtlich andere Bemühungen, den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Durchbruch verhelfen, fehlschlügen, so müsse der Verantwortliche den Dienstgeber über diesen Umstand informieren. Ziehe aber der Dienstgeber daraus nicht die Konsequenzen - und bleibe der Beschwerdeführer weiterhin für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich -, so habe der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung "im Grunde des Paragraph 9, VStG 1950" in Verbindung mit Paragraph 51, leg. cit. keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz. Der Berufungswerber bringe im wesentlichen vor, daß er als Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes alles in seiner Macht Gelegene getan habe, bis auf die Entlassung des betreffenden Dienstnehmers, da er hiezu nicht berechtigt sei. Aus diesem Grunde könne er nicht für die vorliegenden Gesetzesübertretungen zur Verantwortung gezogen werden. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde und beiden Arbeitsinspektoraten (das sei das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk und das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk) vermöge die belangte Behörde dieser Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Aufgabe des für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Verantwortlichen sei es, eben für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen. Wenn offensichtlich andere Bemühungen, den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Durchbruch verhelfen, fehlschlügen, so müsse der Verantwortliche den Dienstgeber über diesen Umstand informieren. Ziehe aber der Dienstgeber daraus nicht die Konsequenzen - und bleibe der Beschwerdeführer weiterhin für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich -, so habe der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Unbestritten sei, daß der Lenker GM an den im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Tagen jeweils länger als die zulässigen 14 Stunden tätig gewesen sei und daß an den ebenfalls dort angeführten Tagen die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden nicht eingehalten worden sei. Daraus jedoch bereits ein Verschulden des Beschwerdeführers als dem für den Einsatz und die Überwachung Verantwortlichen abzuleiten, sei rechtlich verfehlt. Denn der Beschwerdeführer habe weder die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit und die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten angeordnet noch diese Umstände bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Verpflichtungen verhindern können. Konkrete Umstände, die aufzeigten, wie der Beschwerdeführer dies hätte verhindern sollen und in welcher Weise er hier hätte vorgehen müssen, versäumten sowohl die belangte Behörde als auch die Erstbehörde; die allgemeine Ausführung, es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bei anhaltender Nichteinhaltung der betreffenden Bestimmungen durch den Fahrzeuglenker die Konsequenzen zu ziehen, besage nicht, was er denn konkret nach Meinung der belangten Behörde und der Erstbehörde versäumt habe. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit gerade bei Dienstnehmern, die ihre Tätigkeit nicht unter der unmittelbaren Aufsicht des Dienstgebers oder eines Beauftragten des Dienstgebers ausübten, auf Schwierigkeiten stoße und daß in diesen Fällen Verstöße, die letzten Endes regelmäßig im Willen des Dienstnehmers gelegen seien, stets erst im nachhinein bei den Kontrollen festgestellt würden. Sollte die belangte Behörde mit den "Konsequenzen" meinen, es müsse im konkreten Fall dann, wenn ein Dienstnehmer sich nicht an derartige Weisungen halte, sondern laufend dagegen verstoße, das Dienstverhältnis mit ihm aufgelöst werden, dann hätten die Behörden auch den Mut haben müssen, diese Konsequenzen beim Namen zu nennen. Der Standpunkt, daß auch die Meldung solcher Vorfälle an den Dienstgeber dann den Bevollmächtigten nicht von der Verantwortlichkeit befreie, wenn der Dienstgeber in Kenntnis solcher Umstände sich nicht entschließe, die letzten Konsequenzen zu ziehen, den Dienstnehmer also zu entlassen, mute dem für die Einteilung und Überwachung Verantwortlichen wohl zu viel zu. Es bedeute nämlich nicht mehr als das, daß der Verantwortliche seine berufliche Existenz aufgeben müsse, wenn sich der Dienstgeber zu einem so harten Schritt wie den der Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Fahrzeuglenker nicht entschließen könne. Bei Abwägung all dieser Momente erscheine es nicht vertretbar, den Verantwortlichen für jede Verletzung der Arbeitszeitvorschriften durch die Fahrzeuglenker voll haftbar zu machen, während das Gesetz selbst eine - und sei es auch nur subsidiäre und eingeschränkte - Verantwortlichkeit der Dienstnehmer, die die Grenzen ihrer Dienstzeit vielfach ohne Aufsicht des Dienstgebers oder eines Beauftragten desselben selbst bestimmten, nicht kenne.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurden Übertretungen der §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 3 AZG zur Last gelegt. Er wurde gemäß § 28 leg. cit. bestraft.Dem Beschwerdeführer wurden Übertretungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 16 Absatz 3, AZG zur Last gelegt. Er wurde gemäß Paragraph 28, leg. cit. bestraft.
Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. Die Einsatzzeit darf gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit., soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, 12 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. Die Einsatzzeit darf gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit., soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, 12 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann gemäß Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (Paragraph 5,) abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.
Gemäß § 28 Abs. 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Normadressat dieser Bestimmungen ist somit nicht der jeweilige Dienstnehmer, sondern dessen Dienstgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Dienstnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist. Werden derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des Dienstgebers (Bevollmächtigten) begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, und vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0086, jeweils mit weiteren Belegstellen).Normadressat dieser Bestimmungen ist somit nicht der jeweilige Dienstnehmer, sondern dessen Dienstgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Dienstnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist. Werden derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des Dienstgebers (Bevollmächtigten) begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche , Erkenntnisse vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, und vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0086, jeweils mit weiteren Belegstellen).
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt, welche arbeitsorganisatorischen und Kontrollmaßnahmen der Beschwerdeführer vorgenommen hat, um die angeführten Verstöße gegen die genannten Arbeitszeitvorschriften zu verhindern; sie interpretiert vielmehr die Replik des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1978 so, daß der Beschwerdeführer nicht zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt gewesen sei, und meint im Anschluß daran, "wenn offensichtlich andere Bemühungen, den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Durchbruch zu verhelfen, fehlgeschlagen, so muß der Verantwortliche den Dienstgeber über diesen Umstand informieren. Zieht aber der Dienstgeber daraus nicht die Konsequenzen" (womit im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nur die Entlassung des betreffenden Lenkers gemeint sein kann) "- und bleibt der Berufungswerber weiterhin für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich - so hat der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten."
Bei dieser Argumentation verkennt die belangte Behörde zunächst das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verschuldensprinzip: Ist nämlich ein Bevollmächtigter zwar zu entsprechenden arbeitsorganisatorischen Maßnahmen, die Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften zu verhindern geeignet sind, und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen und damit der Arbeitszeitvorschriften, nicht aber (wie dies die belangte Behörde vom Beschwerdeführer offenbar annimmt) zur Entlassung eines gegen diese Arbeitszeitvorschriften verstoßenden Dienstnehmers berechtigt, hat dieser Bevollmächtigte auch die eben genannten, ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und auch den Arbeitgeber von dennoch erfolgten Verstößen eines Diestnehmers gegen die Arbeitszeitvorschriften verständigt, so können ihm diese Verstöße nicht deshalb in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden, weil der Dienstgeber keine weiteren "Konsequenzen" gezogen hat, d. h. dem betreffenden Dienstnehmer die Entlassung angedroht oder ihn sogar entlassen hat. Die Unterlassung solcher "Konsequenzen" könnte zwar dem Dienstgeber, falls er zu solchen "Konsequenzen" verpflichtet wäre, niemals aber dem Bevollmächtigten, der ja alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erwarten ließen, in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Dienstnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählt indes überhaupt nicht zu diesen Maßnahmen. Denn mit dem Gebot, die vorgesehene Ruhezeit zu gewähren, bzw. dem Verbot, die vorgesehene Einsatzzeit zu überschreiten, hat der Gesetzgeber nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) außer der Ermöglichung und der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot bzw. Verbot wirksam sein soll, verpflichtet wäre. Stellt aber die Entlassung eines Dienstnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und ihre Androhung keine den Arbeitgeber verpflichtende Maßnahme dar, so können einem Bevollmächtigten, der wohl zur Ermöglichung und effektiven Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen, nicht aber zur Entlassung berechtigt ist, auch dann nicht solche Verstöße in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden, wenn er den Arbeitgeber davon nicht verständigt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob ein solcher Bevollmächtigter die oben genannten, ihm obliegenden Maßnahmen vorgenommen hat.
Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und welche Maßnahmen der Beschwerdeführer vorgenommen hat, um die vorgefallenen Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften zu verhindern, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und welche Maßnahmen der Beschwerdeführer vorgenommen hat, um die vorgefallenen Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften zu verhindern, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfragen nicht erwarten läßt.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfragen nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Stempelgebühren waren nur in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Stempelgebühren waren nur in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten waren.
Wien, am 22. Februar 1983