Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9938 A/1979
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1826/78
Entscheidungsdatum
26.09.1979
Index
72/13 Studienförderung
Norm
StudFG 1969 §4 Abs1 idF vor 1977/228;
StudFG 1969 §9 Abs3 idF vor 1977/228;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0825/77 E 8. September 1977 VwSlg 9377 A/1977 RS 1
Stammrechtssatz
Die "Hinzurechnung" des Einkommens eines Elternteiles zu dem des anderen zwecks Ermittlung des "elterlichen Einkommens" (§ 9 Abs 3 StudFG) hat auch (hier durch Abzug) dann zu erfolgen, wenn das Einkommen eines Elternteils eine negative Größe und damit das "elterliche Einkommen" insgesamt geringer ist, als das des anderen Elternteils.Die "Hinzurechnung" des Einkommens eines Elternteiles zu dem des anderen zwecks Ermittlung des "elterlichen Einkommens" (Paragraph 9, Absatz 3, StudFG) hat auch (hier durch Abzug) dann zu erfolgen, wenn das Einkommen eines Elternteils eine negative Größe und damit das "elterliche Einkommen" insgesamt geringer ist, als das des anderen Elternteils.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001826.X02
Dokumentnummer
JWR_1978001826_19790926X02