Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

23.10.1986

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1982
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Text

Körperbehinderte

Paragraph 106, (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.

  1. Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
    1. Ziffer eins
      bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, das Landesinvalidenamt,
    2. Ziffer 2
      bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
    3. Ziffer 3
      bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
  2. Absatz 3,Es wird jährlich gewährt

   bei einer Minderung der                  ein Freibetrag

    Erwerbsfähigkeit von                     von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich  35 v. H. .......     907

35 v. H. bis ausschließlich  45 v. H. .......   1 210

45 v. H. bis ausschließlich  55 v. H. .......   3 024

55 v. H. bis ausschließlich  65 v. H. .......   3 654

65 v. H. bis ausschließlich  75 v. H. .......   4 536

75 v. H. bis ausschließlich  85 v. H. .......   5 418

85 v. H. bis ausschließlich  95 v. H. .......   6 325

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. .......   9 072

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

  (Pflege- oder Blindengeld,

  Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

  Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 15 120.

  1. Absatz 4,Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
  3. Absatz 6,Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Absatz eins, stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Absatz 3, auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047456

Alte Dokumentnummer

N3198113176R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P106/NOR12047456

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