Körperbehinderte
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann, bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3)Absatz 3,Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 996
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 332
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 3 324
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 4 020
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 992
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 964
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 960
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 9 984
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 16 632.
(4)Absatz 4,Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.