Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Körperbehinderte

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
    1. Ziffer eins
      bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    2. Ziffer 2
      bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
    3. Ziffer 3
      bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
  3. Absatz 3,Es wird jährlich gewährt

   bei einer Minderung der                  ein Freibetrag

    Erwerbsfähigkeit von                     von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich  35 v. H. .......     996

35 v. H. bis ausschließlich  45 v. H. .......   1 332

45 v. H. bis ausschließlich  55 v. H. .......   3 324

55 v. H. bis ausschließlich  65 v. H. .......   4 020

65 v. H. bis ausschließlich  75 v. H. .......   4 992

75 v. H. bis ausschließlich  85 v. H. .......   5 964

85 v. H. bis ausschließlich  95 v. H. .......   6 960

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. .......   9 984

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

  (Pflege- oder Blindengeld,

  Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

  Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 16 632.

  1. Absatz 4,Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12054180

Alte Dokumentnummer

N3199443998J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P106/NOR12054180

Navigation im Suchergebnis