Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Körperbehinderte

Paragraph 106, (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.

  1. Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
    1. Ziffer eins
      bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
    2. Ziffer 2
      bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
    3. Ziffer 3
      bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

  (3) Es wird jährlich gewährt

   bei einer Minderung der                  ein Freibetrag

    Erwerbsfähigkeit von                     von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich  35 v. H. .......     600

35 v. H. bis ausschließlich  45 v. H. .......     800

45 v. H. bis ausschließlich  55 v. H. .......   2.000

55 v. H. bis ausschließlich  65 v. H. .......   2.400

65 v. H. bis ausschließlich  75 v. H. .......   3.000

75 v. H. bis ausschließlich  85 v. H. .......   3.600

85 v. H. bis ausschließlich  95 v. H. .......   4.200

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. .......   6.000

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

  (Pflege- oder Blindengeld,

  Pflege- oder Blindenbeihilfe)       .......  10.000.

Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
  1. Absatz 4,Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß Paragraph 34, geltend, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Schlagworte

Pflegezulage, Pflegegeld, Pflegebeihilfe

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045500

Alte Dokumentnummer

N3197212013S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P106/NOR12045500

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