Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1979

Geschäftszahl

1826/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1276/77 E 19. September 1977 VwSlg 9386 A/1977; RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung des elterlichen Einkommens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und c StudienförderungsG sind gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 festversteuerte Bezüge mit zu berücksichtigen. Auf außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, 106, EStG 1972 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Studienbeihilfe nur dann Bedacht zu nehmen, wenn diese außergewöhnlichen Belastungen bereits von der Steuerbehörde festgesetzt wurden.