Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1979

Geschäftszahl

1826/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0825/77 E 8. September 1977 VwSlg 9377 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Hinzurechnung" des Einkommens eines Elternteiles zu dem des anderen zwecks Ermittlung des "elterlichen Einkommens" (Paragraph 9, Absatz 3, StudFG) hat auch (hier durch Abzug) dann zu erfolgen, wenn das Einkommen eines Elternteils eine negative Größe und damit das "elterliche Einkommen" insgesamt geringer ist, als das des anderen Elternteils.