Verwaltungsgerichtshof
26.09.1979
1826/78
GRS wie 0825/77 E 8. September 1977 VwSlg 9377 A/1977 RS 1
Die "Hinzurechnung" des Einkommens eines Elternteiles zu dem des anderen zwecks Ermittlung des "elterlichen Einkommens" (Paragraph 9, Absatz 3, StudFG) hat auch (hier durch Abzug) dann zu erfolgen, wenn das Einkommen eines Elternteils eine negative Größe und damit das "elterliche Einkommen" insgesamt geringer ist, als das des anderen Elternteils.