Wird dem Beschuldigten bei Übertretung nach § 71 Abs 3 KFG lediglich zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit das Kfz mit einem ungültigen Führerschein gelenkt zu haben, ohne das Tatbestandselement wodurch der Führerschein ungültig geworden ist, anzuführen noch die Feststellung getroffen, daß es der Beschuldigte unterlassen habe, unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, so bewirkt die Unterstellung eines derart mangelhaften Spruches - im Sinne des § 44 a lit a VstG 1950 verstanden - unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 4.2.1958, 2780/55, VwSlg 4549 A/1958)Wird dem Beschuldigten bei Übertretung nach Paragraph 71, Absatz 3, KFG lediglich zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit das Kfz mit einem ungültigen Führerschein gelenkt zu haben, ohne das Tatbestandselement wodurch der Führerschein ungültig geworden ist, anzuführen noch die Feststellung getroffen, daß es der Beschuldigte unterlassen habe, unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, so bewirkt die Unterstellung eines derart mangelhaften Spruches - im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VstG 1950 verstanden - unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 4.2.1958, 2780/55, VwSlg 4549 A/1958)