Verwaltungsgerichtshof
18.09.1978
1791/77
Das Begehren eines Bfrs oder einer mitbeteiligten Partei, das auf Ersatz von Umsatzsteuer, von Spesen für die Herstellung von Kopien, von Porto bzw auf die Bezahlung des "Einheitssatzes" gerichtet ist, bezieht sich auf den Schriftsatzaufwand und dessen Pauschalierung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, Litera b und im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965.