Verwaltungsgerichtshof
29.03.1978
1791/77
Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf Paragraph eins, Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.