Das Kostenersatzbegehren für den VORLAGEAUFWAND war abzuweisen, weil dann, wenn eine Beschwerde vom VFGH gemäß Art 144 Abs 2 B-VG an den VwGH abgetreten wird, vom VfGH die von der belangten Behörde ihr vorgelegten Akten dem VwGH übermittelt werden und der VwGH diese Akten der belangten Behörde bloß zwecks Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung stellt, die Vorlage der Akten seitens der belangten Behörde an den VwGH anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 36 Abs 1 VwGG 1965 gewertet werden kann und demnach hiefür der belangten Behörde auch kein Ersatz des Vorlageaufwandes nach § 48 Abs 2 lit a leg cit gebührt. (Hinweis auf E vom 14. Dezember 1966, 1137/66)Das Kostenersatzbegehren für den VORLAGEAUFWAND war abzuweisen, weil dann, wenn eine Beschwerde vom VFGH gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den VwGH abgetreten wird, vom VfGH die von der belangten Behörde ihr vorgelegten Akten dem VwGH übermittelt werden und der VwGH diese Akten der belangten Behörde bloß zwecks Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung stellt, die Vorlage der Akten seitens der belangten Behörde an den VwGH anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 gewertet werden kann und demnach hiefür der belangten Behörde auch kein Ersatz des Vorlageaufwandes nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, leg cit gebührt. (Hinweis auf E vom 14. Dezember 1966, 1137/66)